Formulare sind aus der täglichen Praxis des Maklers nicht wegzudenken. Allerdings kommt es entscheidend auf rechtssichere Formulierungen an. Wer unrichtige Formulierungen übernimmt, ist in Gefahr, eines Tages deswegen einen Rechtsstreit zu verlieren. Häufigste Beispiele für gefährliches „Abschreiben“ sind Allgemeine Geschäftsbedingungen. Wenn der Makler hier Rechtswirkungen erzielen will, müssen die Formulierungen den AGB-Vorschriften der §§ 305 ff. BGB entsprechen bzw. mit dem Kerngehalt des Maklerrechts der §§ 652 ff.BGB übereinstimmen.
- Der Alleinauftrag soll dem Makler für den festgelegten Zeitraum wirtschaftliches Arbeiten, das heißt ohne Konkurrenz, ermöglichen. Oft wird jedoch versucht, den Auftraggeber durch Klauseln besonders eng zu binden. Dabei ist bekannt, dass solche Klauseln von der Rechtsprechung längst für unwirksam erklärt wurden. Beispiele: Hinzuziehungs- und Verweisungsklauseln, Vorkenntnisklauseln, Besichtigungsklauseln, Vertragsstrafeklauseln, Provisionsverpflichtung bei Erwerb in der Zwangsversteigerung.
- Die Nachweisbestätigung hat für den Makler keinen Wert, wenn sie, wie leider häufig, falsche Formulierungen enthält oder wichtige Textteile fehlen.
- Das kaufmännische Bestätigungsschreiben als einzige Möglichkeit, nach deutschem Recht durch Schweigen des Empfängers einen Vertrag zustande zu bringen, wird selten genutzt. Auch hier ist die Formulierung und die Handhabung von entscheidender Bedeutung.
- Allgemeine Geschäftsbedingungen sind das „Privatgesetz“ des Verwenders, das für alle Vertragspartner gelten soll. Die nicht ganz seltene Devise, möglichst viel in die AGB hineinzuschreiben, um dem Kunden Respekt einzuflößen, ist nicht ganz ungefährlich. Unwirksame AGB-Klauseln können nach dem Unterlassungsklagengesetz abgemahnt werden.
- Der Maklervertrag, entsprechend den Vorschriften der §§ 652 ff. und der 305 ff. BGB formuliert, schafft Rechtssicherheit für den Kunden und damit Vertrauen – das wichtigste Geschäftskapital des Maklers.