Immer wieder kommt es durch Feuerwerk an Silvester zu Schäden an Immobilien. Dies können kleinere Schäden wie „gesprengte“ Briefkästen oder Brandflecken von Raketen an der Hauswand sein, im schlimmsten Fall brennt jedoch auch das ganze Gebäude ab.
Allerdings ist das Abbrennen von Feuerwerk gar nicht überall gestattet. Die 1. Sprengstoffverordnung untersagt bundesweit einheitlich Feuerwerk in näherer Umgebung von Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen, Kirchen sowie von Reet- und Fachwerkhäusern. Zusätzlich können die örtlichen Behörden Sperrzonen ausrufen. Dies ist bekannt von den an Reeetdachhäusern reichen Nordseeinseln wie Sylt oder Amrum. Verbote können jedoch auch an Plätzen stattfinden, wo große Menschenansammlungen zu erwarten sind (z.B. Brandenburger Tor, Berlin). Bei Nichtbeachtung drohen Bußgelder.
Kommt es zu Schäden an Gebäuden, haftet grundsätzlich der Verursacher. Dieser ist oft schwer festzustellen. Wird er erkannt, schauen die Gerichte jedoch genau hin. Für einen Anspruch aus deliktischer Handlung ist ein Verschulden erforderlich, der Betreffende muss also zum Beispiel erkannt haben, dass eine Gefahr bestehen könnte. Problematisch war dies etwa im Fall eines komplett abgebrannten Bauernhofes mit Nebengebäuden: Der Nachbar hatte eine Rakete zum Starten in einen Schneehaufen gesteckt, diese hatte nach dem Start die Richtung geändert und war horizontal weiter und durch einen kleinen Lüftungsschlitz in die Scheune geflogen. Laut Bundesgerichtshof hing die Schuldfrage davon ab, ob der Nachbar den Lüftungsschlitz sehen konnte. Dann hätte er mehr Abstand einhalten müssen. Grundsätzlich abgelehnt wurde eine Haftung aufgrund eines verschuldensunabhängigen „nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruches.“ Denn dieser betreffe nur Schäden infolge normaler Grundstücksnutzung (BGH, 18. September 2009, Az. V ZR 75/08). Geklagt hatte hier die Feuerversicherung des Geschädigten, die den Nachbarn in Regress nehmen wollte.
Werden Feuerwerksschäden durch Kinder verursacht, kann eine Haftung der Eltern wegen Verletzung der Aufsichtspflicht im Raum stehen. Feuerwerkskörper der Klasse II (Raketen, Böller) dürfen grundsätzlich nur von Personen über 18 abgebrannt werden. Die Gerichte gehen davon aus, dass Eltern gegen die Aufsichtspflicht verstoßen, wenn sie ihre Kinder (auch in ihrem Beisein) damit hantieren lassen (OLG Schleswig, Urteil vom 12. November 1998, Az. 5 U 123/97).
Der Gastgeber einer Silvesterparty trägt nach Ansicht einiger Gerichte ein Mitverschulden, wenn er nicht kontrolliert, ob auch alle von Gästen angezündeten Feuerwerkskörper tatsächlich abgebrannt sind. Das Oberlandesgericht Köln ließ einen Partygast, dessen Raketen-Blindgänger mit Verspätung gezündet und das Haus der Gastgeber in Brand gesetzt hatte, nur zu 2/3 haften. Den Rest des Schadens musste der Hauseigentümer tragen (Urteil vom 23. Februar 2000, Az. 11 U 126/99).
Ist der Eigentümer der Immobilie gegen Feuer versichert, trägt seine Wohngebäude- bzw. Feuerversicherung den Schaden. Diese nimmt jedoch bei einem Fremdverschulden Regress beim Verursacher.