Von feuerhemmendem Material spricht man, wenn dieses zumindest nicht leicht entzündlich ist. Die Musterbauordnung von 2002 als Vorlage der Landesbauordnungen befasst sich in § 26 mit den „Allgemeinen Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen.“ Nach Absatz 2 der Vorschrift sind Bauteile nach den Anforderungen an ihre Feuerwiderstandsfähigkeit einzuteilen in
• feuerbeständige,
• hochfeuerhemmende und
• feuerhemmende Bauteile.
Eine genauere Defnintion von „feuerhemmend“ wird dort nicht geliefert; die Vorschrift lässt jedoch den Schluss zu, dass auch Bauteile aus brennbaren Stoffen als feuerhemmend angesehen werden können, solange sie nicht leicht entflammbar sind. Deutlicher wird die für die Zulassung von Bauteilen relevante DIN 4102 Teil 2, welche eine Reihe von Feuerwiderstandsklassen für Baustoffe festlegt. Hier wird die Feuerwiderstandsklasse F30 als „feuerhemmend“ bezeichnet; derartige Bauteile müssen im Brandfall für mindestens 30 Minuten noch ihre Funktion erfüllen. Dies ist ggf. durch Brandversuche nachzuweisen; bestimmte Baustoffe gelten auch kraft Erwähnung in der DIN 4102 Teil 4 als feuerhemmend.
Die Europäische Norm für den Feuerwiderstand von Bauteilen ist die DIN EN 13501. Diese enthält weit mehr Baustoffklassen und Kombinationen möglicher Eigenschaften von Materialien als die DIN 4102.