Ein fahrlässiges Verhalten gegenüber Vertragspartnern kann die Grundlage für Schadensersatzforderungen sein. Man unterscheidet die bewusste und die unbewusste Fahrlässigkeit. Bewusst fahrlässig ist, wer mit dem Eintritt des Schadens rechnet, aber fahrlässig darauf vertraut, dass dieser nicht eintreten wird. Unbewusst fahrlässig ist, wer die Möglichkeit des Schadens nicht erkennt, aber bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen und den Eintritt des Schadens verhindern können.
Die verschiedenen Grade der Fahrlässigkeit sind die grobe und die einfache Fahrlässigkeit. Dieser Unterschied wirkt sich in der Praxis dahin aus, dass in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 309 Nr.7 b) BGB Klauseln unwirksam sind, die die Haftung für grob fahrlässige Pflichtverletzungen ausschließen. Dagegen ist ein Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit in AGB möglich. Die häufig zu findende Klausel „Irrtum vorbehalten“ ist allerdings bedenklich. Sie unterscheidet nicht zwischen leichter (einfacher) und grober Fahrlässigkeit.
Grobe Fahrlässigkeit ist demjenigen vorzuwerfen, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß außer Acht lässt. Für den Makler ist die Rechtsfolge grober Fahrlässigkeit die Verwirkung seines Provisionsanspruchs nach § 654 BGB. Entsteht dem Kunden darüber hinaus ein Schaden, so verliert der Makler nicht nur den Provisionsanspruch, sondern er hat den Schaden zu ersetzen. Das heißt, dass bei grob fahrlässiger und erst recht bei vorsätzlicher Treupflichtverletzung der Provisionsverlust auch ohne einen Schaden des Kunden eintritt.
Beispiele:
- Der Makler klärt seinen Auftraggeber nicht über die ihm bekannte Kreditunwürdigkeit der Gegenseite auf (vgl. BGH DB 1967, 505).
- Der Makler bietet ein Objekt ohne Wissen und Zustimmung des Verfügungsberechtigten an.
- Der Makler gibt für einen noch zu erstellenden Bungalow einen Bezugstermin an, obwohl zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses weder ein Bebauungsplan noch eine Baugenehmigung vorliegt und das Projekt deshalb erst 17 Monate später fertiggestellt wird (vgl. OLG Köln NJW 1972, 1813).
- Der Makler preist ein Objekt als sehr hochwertig ausgestattet und in einem sehr guten und gepflegten Neubauzustand an – obwohl er weiß, dass es erhebliche Feuchtigkeitsschäden gibt (BGH, Beschluss vom 12.03.2009, Az. III ZR 191/08).
- Der Makler gibt die voraussichtlichen Kosten für eine Mängelbeseitigung mit zwei- bis dreitausend Euro an, obwohl es ein diesbezügliches Gutachten gibt, dessen Inhalt er nicht kennt – und das Kosten von über 10.000 Euro ausweist (BGH, Beschluss vom 18.04.2013, Az. V ZR 231/12).
Weitere Beispiele für eine Verletzung der Aufklärungspflicht sind auch bewusst oder leichtfertig gegebene falsche Informationen über die Wohnfläche, das Baujahr, die Höhe der erzielbaren Miete oder eine bekannte Schadstoffbelastung.