Bei einem Ersttermin in Zwangsversteigerungsverfahren gelten zum Schutz des Schuldners, aber auch zum Schutz von Gläubigern bestimmte Vorschriften. So darf der Zuschlag nicht erfolgen, wenn das höchste abgegebene Gebot unter 50 % des Verkehrswerts einschließlich vorrangiger, bestehen bleibender Rechte und der Verfahrenskosten liegt („geringstes Gebot“). Damit soll sichergestellt werden, dass das Grundstück nicht verschleudert wird. Auf Antrag eines Gläubigers kann die Grenze auf 70 % erhöht werden. Dies dient dem Schutz vor allem nachrangig abgesicherter Gläubiger.
Da Zubehör grundsätzlich mitversteigert wird, muss der vom Sachverständigen zu ermittelnde Verkehrswert auch den Wert des Zubehörs umfassen.
Werden im ersten Termin keine Gebote abgegeben, gelten die Grenzen auch für den nächsten Termin. Wird der Zuschlag im ersten Termin wegen Nichterreichung der Grenzen versagt, gelten diese im nächstfolgenden Termin nicht mehr.