Erneuerbare-Energien-Gesetz

06.03.2024 | Lexikon

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz wird manchmal auch als Energie-Einspeise-Gesetz bezeichnet. Offiziell heißt es Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich. Es ist seit 01.08.2004 in Kraft.

Geregelt werden die rechtlichen Rahmenbedingungen für Anlagen zur Stromerzeugung mit Hilfe erneuerbarer Energien wie Solarenergie, Windenergie, Biomasse, Geothermie, Wasserkraft. Das Gesetz legt für diese Energieformen Mindest-Einspeisungspreise fest, zu denen die Stromversorger die erzeugte Energie in ihr Stromnetz übernehmen müssen.

Im Rahmen einer umfassenden Reform des EEG zum 01.01.2009 wurden verschiedene Begriffe treffender definiert und die Einspeisungsvergütungen angepasst. Nach § 21 EEG war nun die Vergütung von dem Zeitpunkt an zu zahlen, zu dem der Generator erstmals Strom komplett aus erneuerbaren Energien oder Grubengas erzeugt und ins Netz eingespeist hatte. Die Vergütung wird für 20 Jahre zuzüglich des Inbetriebnahmejahres geleistet. Für bestimmte Wasserkraftanlagen gilt eine 15jährige Vergütungsdauer.

Das EEG wurde auf Betreiben von Umweltministerium und Bundesregierung seit Anfang 2010 mehrfach reformiert. So wurde Anfang 2010 eine Kürzung der Vergütung für Solarstrom um 16 Prozent zusätzlich zur Absenkung im Rahmen der gesetzlich geregelten Degression erwogen. Die Gesetzesvorlage scheiterte jedoch im Bundesrat, da diesem die Kürzung zu hoch ausfiel.

Im Juli 2010 einigten sich Bundestag und Bundesrat auf folgenden Kompromiss: Rückwirkend zum 1. Juli 2010 erfolgte zusätzlich zur regulären Degression eine einmalige Absenkung der Vergütungen. Die Vergütung bei Aufdachanlagen wurde um 13 Prozent verringert, bei Freiflächenanlagen fand eine Reduzierung um zwölf Prozent und bei Anlagen auf zuvor wirtschaftlich oder militärisch genutzten Flächen um acht Prozent statt. Zum 1. Oktober 2010 fand eine weitere Senkung der Vergütungssätze statt. Anlagen auf Freiflächen werden weiterhin über die Einspeisevergütung gefördert, allerdings nicht, wenn sie auf Ackerflächen errichtet werden (§ 32 EEG).

Das System der Einspeisevergütungen für Solarstrom wurde seitdem umfassend geändert. So findet nun in diesem Bereich seit 1. Mai 2012 eine monatliche Degression der Vergütungssätze statt. Diese verringern sich monatlich um ein Prozent, zu bestimmten Terminen kann dieser Prozentsatz angehoben werden, wenn der Zubau an Anlagenkapazität bestimmte Megawatt-Grenzen überschreitet. Das EEG legt ferner in § 20a einen sogenannten Zubaukorridor für Solarstrom fest; danach sollen pro Jahr 2.500 bis 3.500 MW an geförderter Kapazität zusätzlich geschaffen werden. Auf der Internetseite der Bundesnetzagentur werden monatlich die registrierten Zubaukapazitäten veröffentlicht.

Am 11. Juli 2014 erteilte der Bundesrat seine Zustimmung zu einem wiederum neu gefassten EEG. Eine Änderung besteht darin, dass es künftig für Photovoltaik, Windenergie an Land und Biomasse eine Deckelung bei der Schaffung von neuen Kapazitäten gibt: Werden bestimmte Gigawatt-Zahlen an zusätzlicher Kapazität pro Jahr überschritten, sinkt die gezahlte Vergütung. Keine derartige Deckelung existiert für Windkraftanlagen auf See.

Anlagen zur Eigenversorgung sind nicht mehr von der EEG-Umlage befreit. Für sie muss nun eine auf 40 Prozent verringerte EEG-Umlage bezahlt werden (bei Stromerzeugung aus neuen Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung). Wird der Strom konventionell erzeugt, ist die Umlage zu 100 Prozent zu bezahlen.

Geändert wurde die Ausnahmeregelung für stromintensive Unternehmen. Hier sollen künftig weniger Unternehmen in den Genuss einer geringeren EEG-Umlage kommen; begünstigt werden besonders strom- und handelsintensive Branchen. Generell werden die Vergütungssätze für ab 2015 errichtete Neuanlagen gesenkt. Betreiber größerer Neuanlagen werden verpflichtet, den erzeugten Strom direkt zu vermarkten. Dies gilt ab 1. August 2014 für alle Neuanlagen ab einer Leistung von 500 Kilowatt und ab 1. Januar 2016 für alle Neuanlagen ab einer Leistung von 100 Kilowatt.

Für 2016 wird wieder eine Neufassung des EEG erwartet. Hier wird es den bereits in § 2 Absatz 5 EEG 2014 erwähnten Systemwechsel geben: Die Vergütung für Strom aus regenerativen Energien soll künftig zumindest für Betreiber von Anlagen mit einer gewissen Größe über ein Ausschreibungsverfahren stattfinden. Die Änderung soll voraussichtlich 2017 in Kraft treten. Viele Energieerzeuger sind der Ansicht, dass das Verfahren die Vielfalt der Marktteilnehmer reduzieren wird und wenig geeignet zur Förderung der Energiewende ist.

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