Dem Verwalter kann durch mehrheitliche Beschlussfassung, meist zusammen mit der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung, Entlastung erteilt werden. Der Verwalter kann jedoch keine Entlastung verlangen. Ein gesetzlicher Anspruch besteht insoweit nicht.
Mit der Entlastung billigen die Wohnungseigentümer die Amtsführung des Verwalters für den jeweiligen Zeitraum und bestätigen damit, dass die Tätigkeit des Verwalters den gesetzlichen Bestimmungen, den Regelungen in der Teilungserklärung und der Gemeinschaftsordnung und den vertraglichen Verpflichtungen entsprachen.
Im Umfang der ausgesprochenen Entlastung können Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter nicht mehr geltend gemacht werden, mit Ausnahme solcher Fälle, die den Wohnungseigentümern bei Erteilung der Entlastung nicht bekannt waren und auch bei zumutbarer Sorgfalt nicht erkannt werden konnten.
Nach der Entlastung wird der Verwalter allgemein nicht mehr als verpflichtet angesehen, Auskunft über die von ihm geführten Geschäfte über den Zeitraum zu erteilen, für den die Entlastung erteilt wurde.