Energieeinsparverordnung (EnEV)

06.03.2024 | Lexikon

Die Energieeinsparverordnungen von EnEV 2002 bis EnEV 2007 regelten im Wesentlichen:

  • die Einführung von Energieausweisen für bestehen­de Gebäude,
  • energetische Mindestanforderungen für Neubauten,
  • Modernisierungen, Umbau, Ausbau und Erweiterung von bestehenden Gebäuden,
  • Mindestanforderungen an heizungs-, kühl- und raum­lufttechnische Einrichtungen sowie an die Warmwasserversorgung,
  • energetische Inspektion von Klimaanlagen.

Mit jeder Neufassung wurden die Anforderungen an die Wärmedurchlässigkeit von Bauteilen und Gebäuden deutlich verschärft und weitere Nachrüstpflichten bezüglich einzelner Gebäudekomponenten eingeführt.

Die letzte Neufassung der Energieeinsparverordnung trat zum 1. Mai 2014 in Kraft. Im Folgenden wird die aktuelle Rechtslage wiedergegeben:

Zu errichtende Gebäude müssen nach der EnEV so aus­geführt werden, dass der sogenannte Jahres-Primär­energiebedarf und der Transmissionswärmeverlust der Umfassungsfläche der Gebäude bestimmte Höchstwerte nicht überschreiten. Die Umfassungsfläche (Außenab­messung) muss nach dem Stand der Technik dauerhaft luftundurchlässig abgedichtet werden. Ein bestimmter Mindestluftwechsel muss im Interesse der Gesundheit jedoch gewährleistet sein. Für zu errichtende Gebäude sind Energiebe­darfs­ausweise auszustellen, aus denen sich alle wichtigen Kennwerte ergeben.

Bei bestehenden Gebäuden sind Änderungen bei Außen­wänden einschließlich Fenstern und anderen Außenbau­teilen ebenfalls so auszuführen, dass bestimmte Wärmedurch­gangs­koeffizienten nicht überschritten werden. Entspre­chendes gilt für Erweiterungsbauten. Auch bei derartigen wesentlichen Änderungen am Gebäude sind Energieausweise auszustellen, sofern die erforderlichen Berechnungen hierfür erfolgt sind. Diese Berechnungen wiederum sind in vielen Fällen bei Änderungen energierelevanter Bauteile Pflicht (vgl. § 9 Abs.2 EnEV). Auf Verlangen muss der Eigentümer eines Neubaus oder eines geänderten Gebäudes den Energieausweis der zuständigen Behörde vorlegen. Ein vorhandener Energieausweis verliert bei energetischen Änderungen und Erweiterungen am Gebäude seine Gültigkeit und muss neu ausgestellt werden.

Energieausweise müssen grundsätzlich für jedes Gebäude vorgelegt werden können, das vermietet, verpachtet oder verkauft werden soll. Abhängig von Gebäudeart, -größe und -alter ist ein Energieausweis nach dem berechneten Energiebedarf oder dem anhand von Verbrauchsabrechnungen feststellbaren Energieverbrauch anzufertigen. Seit Inkrafttreten der EnEV 2014 muss der Energieausweis den Interessenten unaufgefordert bei der Besichtigung vorgelegt werden, nach Vertragsabschluss ist er dem Mieter oder Käufer in Original oder Kopie auszuhändigen. Für Baudenkmäler und kleine Gebäude bis 50 m² ist kein Energieausweis erforderlich.

Ungedämmte zugängliche Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen in nicht beheizten Räumen mussten bis 31.12.2006 gedämmt werden. Mit der EnEV 2009 wurde eine Wärmedämmung des Daches oder wahlweise die Wärmedämmung oberster begehbarer Geschossdecken Pflicht. Die EnEV 2014 enthält hier jetzt konkrete Vorgaben zum zulässigen Wärmeverlust und eine Nachrüstfrist: Zugängliche oberste Geschossdecken, die nicht die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2 : 2013-02 erfüllen, müssen bis 31. Dezember 2015 so gedämmt sein, dass der Wärmedurchgangskoeffizient 0,24 Watt/(m2·K) nicht überschreitet.

Die EnEV 2014 enthält verschiedene Nachrüstpflichten hinsichtlich der Heizanlage. So dürfen Gebäudeeigentümer Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und

  • vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nicht mehr betreiben,
  • vor dem 1. Januar 1985 eingebaut oder aufgestellt worden sind, ab 2015 nicht mehr betreiben,
  • nach dem 1. Januar 1985 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nach Ablauf von 30 Jahren nicht mehr betreiben.

Die EnEV sieht in § 25a sogenannte private Nachweise vor. Gemeint ist die Unternehmererklärung, welche ein Handwerksbetrieb, der bestimmte Arbeiten an einem Haus durchgeführt hat, dem Eigentümer aushändigen muss. Diese ist anzufertigen bei

  • Änderung von Außenbauteilen,
  • Dämmung oberster Geschossdecken,
  • erstmaligen Einbau oder Ersatz von Heizkesseln und sonstigen Wärmeerzeugersystemen, Verteilungseinrichtungen, Warmwasseranlagen, Klimaanlagen oder sonstigen Anlagen der Raumlufttechnik.


Die Unternehmererklärung muss fünf Jahre lang aufbewahrt werden und ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

In Immobilienanzeigen müssen verschiedene Angaben aus dem Energieausweis veröffentlicht werden. Dabei handelt es sich insbesondere um

  • die Art des Energieausweises (Energiebedarf- oder Verbrauch),
  • den jeweils im Energieausweis genannten Kennwert des Energiebedarfs- oder Verbrauchs,
  • den wesentlichen Energieträger, mit dem das Gebäude beheizt wird,
  • bei Wohngebäuden das Baujahr und die Energieeffizienzklasse.

Diese Angaben sind nur Pflicht, wenn ein Energieausweis bereits vorhanden ist. Die Angabe „Energieausweis in Vorbereitung“ ist also in Annoncen zulässig. Dies sollte dann jedoch tatsächlich der Wahrheit entsprechen, das Bußgeldrisiko liegt hier bei 15.000 Euro.

Mit der EnEV 2014 wurde darüber hinaus ein stichprobenartiges Kontrollsystem für Energieausweise eingeführt. Die Geltungsdauer für bestimmte Energieausweise mit Ausstellungsdatum vor dem 1. Oktober 2007 wurde eingeschränkt.

Die EnEV sieht ferner eine regelmäßige Inspektionspflicht für fest eingebaute Klimaanlagen in Gebäuden vor, die mehr als 12 Kilowatt Leistung haben. Die Inspektion ist durch Fachpersonal erstmalig zehn Jahre nach Inbetriebnahme oder Erneuerung wesentlicher Bauteile durchzuführen, danach alle zehn Jahre wieder. Kürzere Fristen gelten für Altanlagen (§ 12 Abs. 3 EnEV 2014).

Baudenkmäler und Gebäude mit sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz können von der Anwendung der EnEV ausgenommen werden. Darüber hinaus gibt es auch die Möglichkeit, sich von der Anwendung der Verordnung befreien zu lassen, wenn die Einhaltung zu einem unangemessenen Aufwand oder einer unbilligen Härte führen würde.

Verstöße gegen Regelungen der EnEV stellen in vielen Fällen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit fünfstelligen Bußgeldern geahndet werden können.

Die energetische Gebäudesanierung wird unter anderem von der KfW-Förderbank durch zinsverbilligte Darlehen und Zuschüsse gefördert. Die Beantragung muss über die Hausbank des Haus- beziehungsweise Wohnungseigentümers erfolgen, der die Maßnahme durchführen lassen will. Hierzu ist allerdings zu vermerken, dass manche Kreditinstitute solchen Anliegen nicht besonders aufgeschlossen gegenüberstehen, so dass nachdrückliches Verhandeln erforderlich ist. Näheres zur Förderung durch die KfW-Förderbank unter: http://www.kfw.de.