Der Verwalter ist gemäß § 28 Abs. 1 WEG verpflichtet, jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen, über den die Wohnungseigentümer in der Wohnungseigentümerversammlung gemäß § 28 Abs. 5 WEG mit Mehrheit beschließen. Ohne Beschlussfassung ist kein Wohnungseigentümer verpflichtet, die gemäß Wirtschaftsplan beschlossenen Vorschüsse (Hausgeldvorauszahlungen) an den Verwalter zu zahlen. Der nach § 28 Abs. 1 WEG vorzulegende Wirtschaftsplan umfasst den Gesamtwirtschaftsplan mit den insgesamt zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums.
Zu den unverzichtbaren Bestandteilen des Wirtschaftsplans im Sinne der Vorschrift des § 28 Abs. 1 WEG gehören jedoch neben dem Gesamtwirtschaftsplan auch die Einzelwirtschaftspläne, aus denen sich die jeweiligen Hausgeldvorauszahlungen für jeden einzelnen Wohnungseigentümer ergeben. Auch über diese Einzelwirtschaftspläne hat die Wohnungseigentümerversammlung mit Mehrheit zu entscheiden. Die Genehmigung eines Wirtschaftsplanes ohne Beschlussfassung auch über die Einzelwirtschaftspläne ist auf Anfechtung hin durch das Gericht für ungültig zu erklären (BGH, V ZB 32/05, 02.06.2005). Erfolgt allerdings keine Anfechtung, ergibt sich die Zahlungsverpflichtung aus dem Gesamtwirtschaftsplan.
Der Verwalter ist im Übrigen verpflichtet, die Einzelwirtschaftspläne für alle Eigentümer der Gemeinschaft rechtzeitig vor der Beschlussfassung in der Versammlung allgemein zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.
Datenschutzrechtliche Bestimmungen stehen dem Anspruch und dem Recht auf Einsichtnahme nicht entgegen. Dritten, zum Beispiel Mietern, steht dieser Anspruch allerdings nicht zu.