Einstweilige Verfügung / Eilverfahren

06.03.2024 | Lexikon

Justitia braucht für ihre Entscheidungen oft viel Zeit. Gerade im Mietrecht kommt es immer wieder vor, dass der Betroffene diese Zeit nicht hat. Beispiel: Der Vermieter möchte dringende Reparaturen an den elektrischen Leitungen durchführen lassen, der Mieter lässt den Monteur nicht in die Wohnung. In solchen Fällen kann der Mieter mit Hilfe einer einstweiligen Verfügung dazu gezwungen werden, dem Vermieter – bzw. seinem Monteur – Zugang zu gewähren.
Voraussetzungen der einstweiligen Verfügung:

  • Es besteht ein Rechtsanspruch des Antragstellers.
  • Es ist zu befürchten, dass dieser Anspruch durch bevorstehende Veränderungen vereitelt wird.
  • Der Antragsteller muss die beiden ersten Voraussetzungen glaubhaft machen.

Die Voraussetzungen sind z.B. erfüllt, wenn durch eine für das Gebäude bestehende Gefahr schwere Schäden oder Werteinbußen zu befürchten sind, die nur durch ein sofortiges Einschreiten verhindert werden können. Bei einer Brandgefahr wegen Leitungsschäden wäre dies der Fall.

Eine Räumung kann auf diese Weise allerdings nicht erzwungen werden – es sei denn in Fällen verbotener Eigenmacht („Hausbesetzung“) oder bei Gefahr für Leib und Leben der Bewohner.
Die gesetzliche Regelung findet sich in den §§ 935 ff. der Zivilprozessordnung.