Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sieht für die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien ins Stromnetz bestimmte Vergütungssätze vor, die die Netzbetreiber zu zahlen haben. Durch die immer größeren Mengen von eingespeistem Strom aus regenerativen Energien sinkt der Strompreis an den Strombörsen. Es besteht eine deutliche und weiter wachsende Differenz zwischen dem Betrag, den die kommerziellen Netzbetreiber für den eingespeisten Strom zahlen müssen, und dem Preis, den sie selbst für den Strom erzielen können. Die EEG-Umlage soll diesen Unterschied ausgleichen. Sie ist also nicht mit dem Gesamtbetrag der an die Einspeiser gezahlten Vergütungen gleichzusetzen, sondern nur mit der Differenz aus den Einnahmen aus Ökostromeinkauf und -Verkauf zum Börsenpreis.
Die EEG-Umlage stellt entgegen dem allgemeinen Sprachgebrauch keine staatliche Subvention dar; sie wird nicht mit Steuermitteln gefördert. Ihre Höhe wird von den vier größten Unternehmen festgelegt, die in Deutschland als Netzbetreiber tätig sind. Je billiger der Strom an den Strombörsen wird, desto mehr steigt die EEG-Umlage. Zu zahlen ist sie von den Endverbrauchern.
Die Regelungen zur EEG-Umlage wurden mit Wirkung zum 1.8.2014 neu gefasst. Auch Haushalte und Betriebe, die selbsterzeugten Strom aus regenerativen Energien verbrauchen, sollen künftig zur Zahlung der EEG-Umlage herangezogen werden. Ausnahmen gibt es nach wie vor für bestimmte Unternehmen mit hohem Stromverbrauch. Diese gelten dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zufolge für „stromintensive Unternehmen aus Branchen, die durch ein bestimmtes Maß an Strom- und Handelsintensität gekennzeichnet sind.“ Je mehr diese Ausnahmeregelungen in Anspruch genommen werden, desto mehr steigt auch die EEG-Umlage – unabhängig vom Ausbau der erneuerbaren Energien. Im Jahr 2014 profitierten über 2.000 Unternehmen von der Umlagenbefreiung (Stand 2013: 1.700; Stand 2012: 750).
Seit der EEG-Reform vom August 2014 ist auch auf den Eigenverbrauch von selbsterzeugtem Strom die EEG-Umlage zu zahlen. Dies betrifft insbesondere Immobilieneigentümer, die mit Hilfe von Fotovoltaik eigenen Strom auf dem Dach von Haus oder Scheune produzieren und diesen zum Teil selbst verbrauchen. Die EEG-Umlage wirkt sich insofern negativ auf die Rentabilität der eigenen Stromerzeugung aus und muss in Wirtschaftlichkeitsberechnungen einbezogen werden. Allerdings gibt es eine wichtige Ausnahme: Befreit davon sind nach § 61 Abs. 2 EEG 2014 Eigenversorger mit Anlagen bis 10 kW und jährlich höchstens 10 Megawattstunden selbst verbrauchtem Strom. Dies gilt dann für 20 Jahre und betrifft etwa kleinere Fotovoltaik-Anlagen, die oft auf Ein-und Zweifamilienhäusern verwendet werden.
In der Presse ist teilweise zu lesen, dass die günstigen Börsenpreise für Strom nicht an die Verbraucher weiter gegeben werden. Dies hat seine Ursache darin, dass viele Stromversorger ihren Strom nicht an der Strombörse zu schwankenden, aber günstigeren Preisen einkaufen, sondern zu einem Festpreis aufgrund eines dauerhaften Vertrages von einem der großen Energielieferanten beziehen. Dies hat für sie mehr Planungssicherheit zur Folge, erhöht aber die Kosten für den Endverbraucher. Die EEG-Umlage muss dieser trotzdem zahlen – obwohl er in diesem Fall nicht vom billigen Börsenpreis für Strom profitiert.