Doppelte Haushaltsführung ist ein Begriff aus dem Steuerrecht. Die Kosten einer doppelten Haushaltsführung können als Werbungskosten von der Einkommenssteuer abgesetzt werden. Doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn ein Steuerpflichtiger eine Zweitwohnung an einem anderen Ort unterhält, um dort seiner Berufstätigkeit nachzugehen, aber seine bisherige Wohnung am Hauptwohnsitz beibehält.
Die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung durch das Finanzamt ist an verschiedene Voraussetzungen geknüpft. Zunächst muss der Bezug der Zweitwohnung beruflich veranlasst sein – etwa durch eine neue Arbeitsstelle in einer anderen Stadt. Zweitens muss sich der so genannte Lebensmittelpunkt des Betreffenden – also der Ort, an dem sich sein Privatleben überwiegend abspielt – immer noch am Ort der Hauptwohnung befinden. Und natürlich muss am Ort der Hauptwohnung ein eigener Hausstand geführt werden – also ein eingerichteter Haushalt in einer normalen Wohnung mit Bad, Kochgelegenheit etc., dessen Haushaltsführung vom Steuerpflichtigen bestimmt oder mitbestimmt wird. Gelegentliche Besuche begründen keinen eigenen Hausstand. Ein einzelnes Zimmer im Haus der Eltern zählt nicht als Hauptwohnung.
Bis 1994 wurde die doppelte Haushaltsführung nur bei Verheirateten oder Familienvätern anerkannt. Seitdem können die Kosten auch von Alleinstehenden (Ledigen, Geschiedenen, getrennt Lebenden, Verwitweten) abgesetzt werden – allerdings unter engeren Voraussetzungen. So entschied der Bundesfinanzhof im Jahr 2007, dass gerade bei Alleinstehenden, die längere Zeit zwei Wohnungen halten und doppelte Haushaltsführung in Anspruch nehmen, geprüft werden muss, ob sich der Lebensmittelpunkt tatsächlich noch am Ort des Hauptwohnsitzes befindet. Dieser könne sich nämlich inzwischen auf den Arbeitsort verlagert haben (BFH, Az. VI R 10/06, Urteil vom 09.08.2007).
Bis 01.01.2003 galt, dass die Kosten für die doppelte Haushaltsführung maximal zwei Jahre lang abgesetzt werden konnten. Mittlerweile ist diese Begrenzung entfallen. Für Alleinstehende gilt jedoch die oben dargestellte Einschränkung. Es können gegebenenfalls Beweise dafür verlangt werden, dass der Lebensmittelpunkt sich am Hauptwohnsitz befindet. Indizien dafür können etwa eine Beziehung, Hobbys, Freunde oder Vereinsmitgliedschaften sein.
Erkennt das Finanzamt die doppelte Haushaltsführung grundsätzlich an, können eine Reihe von Kosten abgesetzt werden:
- Umzugskosten/Rück-Umzugskosten, Wohnungssuche, Renovierungskosten,
- Maklerprovisionen,
- Wohnungseinrichtung,
- Fahrtkosten für Wochenendheimfahrten (einmal pro Woche, Kilometerpauschale),
- Verpflegungsmehrkosten (Pauschale) für drei Monate,
- Miete und Nebenkosten der Zweitwohnung,
- ohne wöchentliche Familienheimfahrt: erhöhte Telefonkosten.
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 13.11.2012 können am Ort des Zweitwohnsitzes auch die notwendigen Kosten für eine Garage oder einen Autostellplatz als Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung geltend gemacht werden. Nicht relevant ist dabei, ob der Steuerpflichtige aus beruflichen Gründen ein Auto benötigt. Allerdings ist die berufliche Veranlassung des Zweitwohnsitzes Pflicht. Ein Autostellplatz ist demnach als notwendig anzusehen, wenn dieser wegen eines schlechten Angebots an Parkplätzen oder zum Schutz des Fahrzeuges erforderlich ist (Az. VI R 50/11).
Auch eine Eigentumswohnung kann als Zweitwohnung dienen. Bei einem ledigen Steuerpflichtigen besteht jedoch bei einem Wohnungskauf besonders schnell der Verdacht, dass sich der Lebensmittelpunkt an den Ort der Zweitwohnung verlagert hat.
Zieht der Ehe- beziehungsweise Lebenspartner während der Woche aus beruflichen oder privaten Gründen mit in die Zweitwohnung ein und bleibt die Hauptwohnung erhalten, wird die doppelte Haushaltsführung trotzdem anerkannt. Die Kosten für die Zweitwohnung dürfen jedoch – zumindest bis Ende 2013 – nicht unverhältnismäßig ausfallen. Obergrenze war bis dahin die ortsübliche Miete für eine 60-Quadratmeter-Wohnung (BFH, Az. VI R 10/06, Urteil vom 09.08.2007) am Beschäftigungsort. Auch beim Kauf einer Eigentumswohnung war die Miete für eine 60 Quadratmeter große Wohnung die Obergrenze, bis zu der Finanzierungskosten und laufende Kosten der Eigentumswohnung abgesetzt werden konnten. Mittlerweile gibt es eine summenmäßige Höchstgrenze. Diese lag 2015 bei 1.000 Euro im Monat (siehe unten). Wer eine Zweitwohnung in einer anderen Stadt beziehen will, sollte sich zuvor darüber informieren, ob die jeweilige Gemeinde eine Zweitwohnungssteuer erhebt. Auch die Zweitwohnungssteuer gehört zu den absetzbaren Aufwendungen der doppelten Haushaltsführung.
Zwei Urteile von 2009 bringen Vorteile für Berufspendler, die nicht am Arbeitsort eine Zweitwohnung begründet haben, sondern vielmehr aus privaten Gründen ihren Hauptwohnsitz in eine andere Stadt verlegt und die alte Hauptwohnung als Zweitwohnung am Arbeitsort behalten haben. Beispiel: Ein Arbeitnehmer zieht in einer anderen Stadt als dem Arbeitsort mit einer neuen Partnerin zusammen, behält aber die bisherige Wohnung am Arbeitsort aus beruflichen Gründen. Bisher wurde diese Konstellation nicht als doppelte Haushaltsführung anerkannt, da der Hauptwohnsitz aus privaten Gründen verlegt worden sei. Nach der neuen Rechtsprechung ist auch bei Wegverlegung des Hauptwohnsitzes eine doppelte Haushaltsführung anzuerkennen: Entscheidend ist nur, dass am Arbeitsort aus beruflichen Gründen eine weitere Wohnung unterhalten wird. Bei dieser muss es sich nicht um eine neu bezogene Wohnung handeln (BFH, Az. VI R 23/07 und Az. VI R 58/06, Urteil vom 05.03.2009).
Der Bundesfinanzhof hat am 28.03.2012 entschieden, dass eine doppelte Haushaltsführung auch dann steuerlich anerkannt werden kann, wenn ein Arbeitnehmer seinen Hauptwohnsitz am Wohnort seiner Familie hat (Ehefrau und gemeinsame Kinder), jedoch an seinem Arbeitsort eine Wohnung unterhält, in der er während der Woche mit seiner Freundin und deren Kindern zusammen lebt. Das Finanzamt hatte hier eine private Veranlassung der Zweitwohnung gesehen. Der Mann war jedoch an den Wochenenden weiterhin zu seiner (Erst-)Familie nach Hause gefahren; sein Lebensmittelpunkt befand sich laut Gericht noch am Hauptwohnsitz, und der Anlass für die Begründung des Zweitwohnsitzes war die Übernahme einer leitenden Tätigkeit für seinen Arbeitgeber in der anderen Stadt gewesen (BFH, Urteil vom 28.03.2012, Az. VI R 25/11). Der BFH stellte hier allein auf berufliche Veranlassung der Wohnung und Lebensmittelpunkt ab – mit wem der Steuerpflichtige am Zweitwohnsitz aus welchem Grund zusammen wohne, müsse außer Betracht bleiben.
Ab 01.01.2014 gelten neue Voraussetzungen: Der Arbeitnehmer muss an seinem Hauptwohnsitz einen eigenen Hausstand unterhalten, das heißt, er muss eine Wohnung innehaben sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung leisten. Diese sollte bei mindestens 10 Prozent liegen. Dies betrifft vor allem Kinder, die noch im Haushalt der Eltern gemeldet sind. Hier wird die doppelte Haushaltsführung dann nicht mehr anerkannt, wenn die oben angegebenen Voraussetzungen nicht vorliegen. Auch bei einer Einliegerwohnung im Haus der Eltern wird die doppelte Haushaltsführung nicht mehr anerkannt, wenn die Wohnung umsonst und ohne Beteiligung an der Familienkasse genutzt wird.
Der Abzug der Unterkunftskosten am Beschäftigungsort im Inland wird auf 1.000 Euro pro Monat begrenzt, auf die Größe der Wohnung kommt es nach Inkrafttreten der Neuregelung nicht mehr an. Der Höchstbetrag beinhaltet alle für die Unterkunft anfallenden Aufwendungen.