Häufig legt der Auftraggeber dem Unternehmer ein ausführliches Leistungsverzeichnis vor. Darin sind die (voraussichtlichen) Massen angegeben und die auszuführende Leistung ist in einzelnen Positionen detailliert beschrieben. Der Unternehmer trägt dann in jeder Position den von ihm kalkulierten Einheitspreis ein und gibt das so ausgefüllte Leistungsverzeichnis als sein Angebot an den Auftraggeber zurück.
Aufgrund dieses ausführlichen Leistungsverzeichnisses könnten die Parteien einen Einheitspreisvertrag schließen. Sie einigen sich jedoch auf eine pauschale Vergütung für die ausgeschriebenen Arbeiten; sie schließen also einen Pauschalvertrag ab.
Damit wird die vertragliche Leistung genau so detailliert als Leistungssoll des Unternehmers festgeschrieben, wie sie in dem ausführlichen Leistungsverzeichnis dargestellt ist. Diese Leistung und nur diese Leistung hat der Unternehmer für den vereinbarten Pauschalpreis zu erbringen. Jede darüber hinausgehende zusätzliche Leistung muss der Auftraggeber auch zusätzlich vergüten.
Im Übrigen bleibt es auch beim Detailpauschalvertrag bei dem Mengenermittlungsrisiko des Unternehmers.