Christbaum, Weihnachtsbaum, Tannenbaum

07.03.2024 | Lexikon

Weihnachtsbäume stehen zwar nur wenige Tage im Jahr in den Wohnungen, können aber trotzdem für Probleme sorgen. Dies betrifft insbesondere das Thema Brandgefahr. Generell gibt es im Monat Dezember etwa 40 Prozent mehr Wohnungsbrände als im Frühling – bedingt durch weihnachtliche Dekorationen.

Trockene Weihnachtsbäume verbrennen explosionsartig. Fachleute gehen davon aus, dass ein Baum bereits nach 10 Sekunden komplett in Flammen stehen kann.
Nach 20 Sekunden ist ein Übergreifen des Feuers auf Möbel und andere brennbare Stoffe (Gardinen, Bodenbeläge) möglich.
Schon nach 30 Sekunden brennt das Zimmer, die elektrische Raumbeleuchtung erlischt.
Nach 40 Sekunden ist das Zimmer vom Boden bis zur Decke mit giftigem Rauch gefüllt. Kommt es zum Brand, ist schnellstes Handeln erforderlich. Am sinnvollsten ist jedoch eine gute Vorbeugung. Diese kann so aussehen:

  • Auf funktionstüchtige Rauchmelder in der Wohnung achten,
  • Verwendung von Kerzenhaltern, die die Kerze komplett umschließen und einen kleinen Teller besitzen, so dass die Kerze ausbrennen kann,
  • Kerzen so anbringen, das keine anderen Äste darüber sind,
  • Baum mit Abstand zu brennbaren Gegenständen aufstellen,
  • Baumständer mit Wasserspeicher verwenden, damit der Baum nicht so schnell austrocknet,
  • Feuerlöscher (zumindest Wassereimer) und Löschdecke bereithalten,
  • Ziergestecke nicht austrocknen lassen, ggf. ersetzen,
  • Auch durch elektrische Lichterketten können Brände entstehen. Veraltete Elektrobeleuchtung ersetzen. Keine zu starken Leuchtmittel verwenden. Auf GS-Zeichen (Geprüfte Sicherheit) achten.
  • Kinder und Haustiere nicht mit brennender Weihnachtsdekoration allein lassen.

Ein weiteres Problem im Zusammenhang mit Weihnachtsbäumen sind die abfallenden Nadeln – speziell bei der Entsorgung. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte sich zum Beispiel mit einem Fall zu befassen, bei dem ein Grundstückseigentümer im Rahmen eines Wegerechts alles über das Grundstück seines Nachbarn transportierte. Der Abtransport seines Weihnachtsbaumes führte zu einer Nadelspur auf nachbarlichem Grund. Beide Eigentümer waren nicht in der Lage, dieses Problem ohne den Einsatz mehrerer Gerichtsinstanzen zu lösen.

Das OLG Frankfurt entschied schließlich, dass der Inhaber des Wegerechts zwar keine grundsätzliche Kehrpflicht auf dem fremden Grundstück habe. Dessen Eigentümer könne aber im Einzelfall die Beseitigung einer übermäßigen Verschmutzung verlangen (Az. 19 U 273/08).