Bundesgerichtshof

06.03.2024 | Lexikon

Bei Streitigkeiten in Sachen des Wohnungseigentums ist der Bun­des­ge­richts­hof in dritter Instanz zuständig, wenn das Land­gericht als Berufungsgericht die Revision zum Bun­des­ge­richts­hof zulässt.

Gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungs­gericht kann gemäß § 544 ZPO die Nichtzulassungsbe­schwer­de eingelegt werden. Diese Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch in Sachen des Wohnungseigentums bis zum 31.12.2014 ausgeschlossen, um nach der Verfahrens­um­stellung vom FGG-Verfahren auf das ZPO-Verfahren eine Über­las­tung des Bundes­ge­richts­ho­fes zu vermeiden.

Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.