Bei Streitigkeiten in Sachen des Wohnungseigentums ist der Bundesgerichtshof in dritter Instanz zuständig, wenn das Landgericht als Berufungsgericht die Revision zum Bundesgerichtshof zulässt.
Gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht kann gemäß § 544 ZPO die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden. Diese Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch in Sachen des Wohnungseigentums bis zum 31.12.2014 ausgeschlossen, um nach der Verfahrensumstellung vom FGG-Verfahren auf das ZPO-Verfahren eine Überlastung des Bundesgerichtshofes zu vermeiden.
Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.