Wer seinen Betrieb aufgibt oder veräußert, kann einen Betrag von 45.000 Euro als Freibetrag auf den privaten Vermögenszuwachs beziehungsweise Veräußerungsgewinn bei der Einkommensteuer geltend machen. Allerdings ermäßigt sich dieser Betrag im gleichen Ausmaß, in dem der Veräußerungsgewinn 136.000 Euro übersteigt. Er kann sich also bei entsprechend hohem Veräußerungsgewinn auf null reduzieren.
Der Freibetrag kann nur einmal im Leben in Anspruch genommen werden, das 55. Lebensjahr muss vollendet sein oder man muss dauernd berufsunfähig sein.
Bis zu 5 Millionen Euro kann der Veräußerungsgewinn allerdings nur mit 56 Prozent des regulären Steuersatzes versteuert werden, mindestens aber mit 14 Prozent. Diese neben dem Freibetrag weitere Vergünstigung kann der veräußernde Betriebsinhaber aber ebenfalls erst nach Vollendung des 55. Lebensjahres beziehungsweise dauernd berufsunfähig und auch nur einmal im Leben beantragen. Mit dieser Regelung soll die Altersabsicherung des Unternehmers erleichtert werden.
Wird kein Antrag auf Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gestellt, wird die Steuer auf den Veräußerungsgewinn nach der Fünftelregelung des § 34 EStG errechnet.