Betriebsausgaben (Einkommensteuer)

06.03.2024 | Lexikon

Betriebsausgaben sind nach § 4 Abs. 4 EStG Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Sie müssen also in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb stehen. In der Regel handelt es sich ausschließlich um betriebsbedingte Ausgaben, angefangen von der Büromiete über Personalkosten bis hin zu Tintenpatronen für den Drucker. Die Ausgaben sind in Höhe der verausgabten Geldsumme anzusetzen, beim Tausch mit dem gemeinen Wert des zum Tausch hingegebenen Gutes.

Für gemischte Aufwendungen, also Aufwendungen die teils betrieblich/ beruflich als auch privat veranlasst sind, galt bisher ein Aufteilungsverbot, so dass diese Kosten insgesamt nicht absetzbar waren. Der BFH hat dieses Aufteilungsverbot für bestimmte Aufwendungen aufgegeben, so dass die Finanzverwaltung in einem Erlass aus dem Jahr 2010 die Handhabung neu geregelt hat. Demnach sind Aufwendungen in Höhe des betrieblichen / beruflichen Anteils absetzbar, wenn kein Abzugsverbot greift, zum Beispiel bei bürgerlicher Kleidung. Bei einem untergeordneten betrieblichen / beruflichen Anteil (unter 10 Prozent), ist dieser nicht absetzbar, aber auf der anderen Seite sind Aufwendungen mit untergeordneter privater Mitveranlassung voll abzugsfähig.

Für diese gemischten Aufwendungen muss ein Aufteilungsmaßstab gefunden werden, der nach nachvollziehbaren Kriterien zu ermitteln und zu dokumentieren ist. Aufteilungsmaßstäbe können zum Beispiel Zeit, Menge, Kopfanzahl sein.

Unterschieden werden muss ferner zwischen sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben und Ausgaben, die nur in Raten in Form von Abschreibungsbeträgen geltend gemacht werden können. In der Regel fallen darunter zum beispielsweise die EDV Hard- und Software, nicht aber zum Beispiel die im Laufe der Zeit zu erneuernden Einzelteile, Druckerpatronen, Reparaturkosten. Man bezeichnet die Ausgaben, die sich auf langlebige Wirtschaftsgüter beziehen als Anschaffungskosten. Die Höhe der Absetzung für Abnutzung (AfA) hängt, soweit sie nicht vorgeschrieben ist, von der Nutzungsdauer des wirtschaftlichen Gutes ab.

Soweit die Anschaffungskosten für langlebige Wirtschaftsgüter netto 410 Euro nicht überschreiten, können sie sofort als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Erwirbt man Verbrauchsmaterial auf Vorrat, muss der Kaufpreis aufgeteilt werden bis zu dem Jahr, an dem der Vorrat aufgebraucht wird.