Jeder Wohnungseigentümer ist gemäß § 16 Abs. 2 WEG verpflichtet, sich an den Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie an den Kosten der Instandhaltung und -setzung, der sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums im Verhältnis des für ihn eingetragenen Miteigentumsanteils zu beteiligen.
Abweichend von dieser Kostenverteilung können die Wohnungseigentümer jedoch mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen, dass die Betriebskosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums im Sinne des § 556 Abs. 1 BGB und die Kosten der Verwaltung
- nach Verbrauch oder nach Verursachung erfasst
- diesem oder einem anderen Maßstab
und nach
verteilt werden. Voraussetzung ist, dass die abweichend beschlossene Verteilung ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht.
Was unter Betriebskosten im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist, ergibt sich aus den Vorschriften der Betriebskostenverordnung. Von diesen gesetzlichen Bestimmungen können die Wohnungseigentümer auch durch eine Vereinbarung nicht abweichen (§ 16 Abs. 5 WEG).
Als Verteilungsmaßstab kommen, wie auch im Mietrecht, insbesondere in Frage:
- die Wohnfläche,
- die Anzahl der Wohnungen und
- andere objektbezogene Merkmale.
Der Personenschlüssel ist wegen seiner „Streitbefangenheit“ als Verteilungsmaßstab im Regelfall weniger geeignet.