Das Betretungsrecht ist in § 59 Bundesnaturschutzgesetz festgeschrieben. Es besagt, dass die „freie Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen“ zum Zweck der Erholung von jedermann betreten werden darf. Privatgrundstücke sind selbstverständlich keine „freie Landschaft“. Das Betretungsrecht gilt – mit Einschränkungen – auch für Wälder. Denn für diese gibt es besondere Regeln im Bundeswaldgesetz und in den Landeswaldgesetzen. Das Betreten von Wäldern sowie einige Arten der Nutzung können darin aus bestimmten Gründen eingeschränkt werden, dies sind
- Naturschutz und Landschaftspflege,
- Feldschutz,
- land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung,
- Schutz der Erholungsuchenden,
- Vermeidung erheblicher Schäden,
- Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Grundstücksbesitzers.
Nach § 14 Bundeswaldgesetz ist das Betreten des Waldes zum Zweck der Erholung gestattet. Radfahren oder Reiten darf jedermann auf den dafür zugelassenen Wegen. Wer sich im Wald bewegt, tut dies auf eigene Gefahr. Die Landesgesetze treffen besondere Regelungen darüber, was man sonst noch im Wald darf oder nicht darf – dies reicht von Regelungen über das Holzsammeln und das Mitnehmen von Pilzen und Blumen für den Eigenbedarf bis zur wirtschaftlichen Nutzung etwa durch Verkaufsstellen und Werbetafeln. Befindet sich der Wald in Privateigentum, kann der Eigentümer abweichende Regelungen treffen. Kritische Themen sind dabei heutzutage vor allem das Holzsammeln und das Fällen von Weihnachtsbäumen.