Besondere Betriebseinrichtungen eines Wohngebäudes sind nach Anl. 1 zu § 5 der II. BV:
- Personen- und Lastenaufzüge,
- Müllbeseitigungsanlagen,
- Hausfernsprecher,
- Uhrenanlagen,
- gemeinschaftliche Wasch- und Badeeinrichtungen und dergleichen.
Die Kosten für diese Einrichtungen
zählen zu den Baukosten. Im Bewertungsverfahren und bei der Mietkalkulation gelten für besondere Betriebseinrichtungen wegen ihrer beschränkten Gesamtnutzungsdauer erhöhte Abschreibungssätze.