Besondere Betriebseinrichtungen

06.03.2024 | Lexikon

Besondere Betriebseinrichtungen eines Wohngebäudes sind nach Anl. 1 zu § 5 der II. BV:

  • Personen- und Lastenaufzüge,
  • Müllbeseitigungsanlagen,
  • Hausfernsprecher,
  • Uhrenanlagen,
  • gemeinschaftliche Wasch- und Badeeinrichtungen und dergleichen.

Die Kosten für diese Einrichtungen
zählen zu den Baukosten. Im Bewertungsverfahren und bei der Mietkalkulation gelten für besondere Betriebseinrichtungen wegen ihrer beschränkten Gesamtnutzungsdauer erhöhte Abschreibungssätze.