Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt allen Wohnungseigentümern gemeinschaftlich durch Beschlussfassung in der Wohnungseigentümerversammlung (§§ 21 Abs. 3, 23 Abs. 1 WEG). Dieser gemeinschaftlichen Verwaltung durch Beschluss unterliegen jedoch nur solche Angelegenheiten, für die das Gesetz oder eine Vereinbarung den Wohnungseigentümern ausdrücklich das Recht zur Beschlussfassung, die so genannte Beschlusskompetenz, einräumt (BGH, V ZB 58/99, Beschluss vom 20.09.2000; V ZB 34 /03, Beschluss vom 02.10.2003). Fehlt es an dieser ausdrücklichen Beschlusskompetenz, bedarf es entsprechender Regelungen durch Vereinbarung gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG.
Ausdrücklich der Beschlusskompetenz zugewiesen sind:
- Gebrauchsregelungen gemäß § 15 Abs. 2 WEG
- die Entziehung des Wohnungseigentums gemäß § 18 Abs. 3 WEG
- Angelegenheiten der ordnungsmäßigen Verwaltung gemäß § 21 Abs. 3, 5 und 7 WEG
- die Bestellung und Abberufung des Verwalters gemäß § 26 Abs. 1 WEG
- die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan, die Jahresabrechnung und die Rechnungslegung gemäß § 28 Abs. 5 WEG
- die Bestellung des Verwaltungsbeirates gemäß § 29 Abs. 1 WEG
Unter bestimmten Voraussetzungen ist den Wohnungseigentümern gemäß § 16 Abs. 3 und 4 WEG auch eine Beschlusskompetenz zur Änderung der Kostenverteilung bei Betriebs-, Verwaltungs- und im Einzelfall auch bei Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten und bei Kosten für bauliche Veränderungen und Modernisierungsmaßnahmen eingeräumt.
Eine Beschlusskompetenz kann den Wohnungseigentümern allerdings auch durch eine Vereinbarung gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG eingeräumt werden. Danach können beispielsweise Regelungen getroffen werden, wonach bauliche Veränderungen grundsätzlich mit einer Mehrheit von zwei Drittel aller stimmberechtigten Eigentümer beschlossen werden können. Die aufgrund einer solchen Öffnungsklausel gefassten Beschlüsse bedürfen gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 WEG nicht der Eintragung in das Grundbuch.
Eine Vereinbarung im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG ist dagegen stets dann erforderlich, wenn die Wohnungseigentümer von einer abdingbaren Vorschrift desWohnungseigentumsgesetzes oder von einer Regelung der Teilungserklärung beziehungsweise der Gemeinschaftsordnung abweichen wollen, beispielsweise bei Einräumung eines Sondernutzungsrechts gemäß §§ 13 Abs. 2, 15 Abs. 1 WEG oder auch bei Änderungen des Stimmrechts (§ 25 Abs. 2 WEG).