Beschlussformen

07.03.2024 | Lexikon

Über Angelegenheiten der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums entscheiden die Wohnungseigentümer in der Wohnungseigentümerversammlung durch Beschluss, sofern ihnen die Beschlusskompetenz eingeräumt ist und keine Vereinbarungen entgegenstehen.

Dabei richten sich die Mehrheitserfordernisse nach den durch Gesetz
oder Vereinbarung vorgegebenen Mehrheiten. Danach ist zu unterscheiden zwischen

  • ein- bzw. allstimmigen Beschlüssen,
  • einfachen Mehrheitsbeschlüssen,
  • qualifizierten Mehrheitsbeschlüssen,
  • vereinbarungs-/gesetzesändernden Mehrheitsbeschlüssen,
  • vereinbarungs-/gesetzwidrigen Mehrheitsbeschlüssen,
  • vereinbarungsersetzenden Mehrheitsbeschlüssen,
  • Negativbeschlüssen,
  • Schriftlichen Beschlüssen.

Je nach Beschlusserfordernis sind bei Nichterreichen der gesetzlich oder vereinbarten vorgeschriebenen Mehrheiten die Beschlüsse jedoch nicht nichtig, sondern nur anfechtbar. Fehlt es an der Beschlusskompetenz und ist stattdessen eine Vereinbarung erforderlich, sind Beschlüsse nichtig.