Beschlussformen

07.03.2024 | Lexikon

Über Angelegenheiten der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums entscheiden die Wohnungseigentümer in der Wohnungseigentümerversammlung durch Beschluss, sofern ihnen die Beschlusskompetenz eingeräumt ist und keine Vereinbarungen entgegenstehen.

Dabei richten sich die Mehrheitserfordernisse nach den durch Gesetz
oder Vereinbarung vorgegebenen Mehrheiten. Danach ist zu unterscheiden zwischen

  • ein- bzw. allstimmigen Beschlüssen,
  • einfachen Mehrheitsbeschlüssen,
  • qualifizierten Mehrheitsbeschlüssen,
  • vereinbarungs-/gesetzesändernden Mehrheitsbeschlüssen,
  • vereinbarungs-/gesetzwidrigen Mehrheitsbeschlüssen,
  • vereinbarungsersetzenden Mehrheitsbeschlüssen,
  • Negativbeschlüssen,
  • Schriftlichen Beschlüssen.

Je nach Beschlusserfordernis sind bei Nichterreichen der gesetzlich oder vereinbarten vorgeschriebenen Mehrheiten die Beschlüsse jedoch nicht nichtig, sondern nur anfechtbar. Fehlt es an der Beschlusskompetenz und ist stattdessen eine Vereinbarung erforderlich, sind Beschlüsse nichtig.

In der Zeit vom 18.12.2024 bis 06.01.2025 haben wir Betriebsferien. In dieser Zeit werden keine Exposés versendet und keine Emails beantwortet.
Ab dem 07.01.2025 freuen wir uns, wieder persönlich für Sie da zu sein.

Wir wünschen Ihnen und Ihren Lieben gesegnete Weihnachten und Gesundheit für 2025!

Ihre Sabine Bausch und das Team von Bausch Immobilien