Bauausschlussklausel

06.03.2024 | Lexikon

[ Rechtsschutzversicherung ]

In Verträgen mit Rechtsschutzversicherungen ist häufig eine Bauausschlussklausel oder eine Baurisikoklausel enthalten. Versicherungsunternehmen wollen damit die Übernahme von Kosten teurer Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Bau eines Gebäudes verhindern. Sie berufen sich dabei auf Klauseln in ihren Versicherungsbedingungen. Ein Beispiel ist etwa § 4 Abs. 1 k) der ARB 75 (Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungsbedingungen 1975, heute noch in älteren Verträgen vereinbart): Danach bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen, „die in un­mit­tel­ba­rem Zusammenhang mit der Planung, Errichtung oder ge­neh­mi­gungs­pflich­ti­gen baulichen Veränderung eines im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers be­find­lichen oder von diesem zu erwerbenden Grundstückes, Ge­bäudes oder Gebäudeteiles stehen“. Die derzeit neueste Fassung, ARB 2005, enthält eine ähnliche Regelung, deren Wirksamkeit jedoch zweifelhaft ist.

Diese Klauseln führten in der Vergangenheit zu einigen Rechts­strei­tig­kei­ten mit Versicherungsunternehmen. Dabei kam es zu Klärungen. So werden von der Ausschlussklausel keine Rechtsstreitigkeiten aus dem Erwerb eines Baugrundstücks erfasst. (BGH, Az. IV ZR 318/02, Urteil vom 19.02.2003). Ebenso wenig werden Rechtstreitigkeiten zur Bau­fi­nan­zie­rung von der Ausschlussklausel erfasst (BGH Az. IV ZR 32/03, Urteil vom 25.06.2003). In beiden Fällen muss also die Versicherung Rechtsschutz gewähren.