Barrierefreiheit

06.03.2024 | Lexikon

Barrierefreiheit ist besonders bei Wohnungen für Behinderte oder ältere Mitbürger wichtig.
Barrierefreiheit bedeutet:

  • Keine Stufen und Türschwellen in der Wohnung
  • bodengleiche Dusche ohne Duschwanne
  • ausreichende Bewegungsflächen, z. B. zwischen Bett und Wänden und vor der Küchenzeile
  • ausreichende Türbreiten (Innentüren mindestens 80 Zentimeter).

Die DIN 18040-2 legt noch weitere „Haupt­anfor­de­run­gen“ für barrierefreies Wohnen fest.

§ 554a BGB gewährt dem Mieter einen Anspruch auf Zu­stim­mung des Vermieters zu baulichen Veränderungen, wenn diese für eine behindertengerechte Nutzung des Miet­ob­jek­tes erforderlich sind. Der Vermieter kann die Zustimmung nur verweigern, wenn sein Interesse an der unveränderten Erhaltung der Mietsache das Interesse des Mieters über­wiegt, wobei die Interessen der anderen Mieter in den Ab­wä­gungs­prozess einzubeziehen sind.

In Wohnungseigentümergemeinschaften entsteht zuweilen Streit um den Einbau von Treppenliften und ähnlichen Installationen im Treppenhaus, das zum Gemeinschaftseigentum gehört. Dem Bundesgerichtshof zufolge können die anderen Eigentümer dazu verpflichtet sein, den Einbau eines Treppenlifts oder einer Rollstuhlrampe zu dulden, wenn ein gehbehinderter Eigentümer seine Wohnung anders nicht mehr erreichen kann. Der Einbau eines Personenaufzugs ins Treppenhaus (auf eigene Kosten des betreffenden Eigentümers) ist von dieser Duldungspflicht jedoch nicht mehr umfasst. Denn dazu sind zu große Eingriffe in die Bausubstanz erforderlich, ein Rückbau ist kaum möglich und obendrein würde einer geringen Zahl von Eigentümern ein Sondernutzungsrecht am Gemeinschaftseigentum eingeräumt. Eine solche Maßnahme erfordert daher die Zustimmung aller übrigen Eigentümer (Urteil vom 13. Januar 2017, Az. V ZR 96/16).

Der Umbau von Wohnungen mit dem Ziel, diese seniorengerecht zu gestalten, wird von der KfW (www.kfw.de) mit zinsgünstigen Darlehen gefördert. Dies gilt auch für den Kauf von kürzlich umgebauten Wohnimmobilien.

In der Zeit vom 18.12.2024 bis 06.01.2025 haben wir Betriebsferien. In dieser Zeit werden keine Exposés versendet und keine Emails beantwortet.
Ab dem 07.01.2025 freuen wir uns, wieder persönlich für Sie da zu sein.

Wir wünschen Ihnen und Ihren Lieben gesegnete Weihnachten und Gesundheit für 2025!

Ihre Sabine Bausch und das Team von Bausch Immobilien