Aufgebotsverfahren / VOB

07.03.2024 | Lexikon

Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen sieht ein Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge vor, dass als Aufgebotsverfahren bezeichnet wird. Dabei gibt der Auftraggeber für die anzubietende Bauleistung einen konkreten Preis vor. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass dieser zu niedrig kalkuliert ist, so dass den Bietern ein Aufgebot, also ein höheres Gebot, gestattet wird.

Die bietenden Unternehmen müssen sich dann überlegen, inwieweit der vorgegebene Preis zu überbieten ist. Die Bieter teilen der Vergabestelle dann ihre jeweiligen Aufpreise mit.

Das Aufgebotsverfahren wird gemäß § 4 Abs. 4 VOB/A nur als Ausnahme bei regelmäßig wiederkehrenden Unterhaltungsarbeiten angewendet. Deren Umfang soll möglichst gering gehalten werden.

Gemäß dem Erlass des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) „Wertgrenzen für Einzelaufträge aus Rahmenverträgen im Auf- und Abgebotsverfahren“ vom 12.05.2014 liegt der zulässige Höchstwert für Einzelaufträge aus im Aufgebotsverfahren zustande gekommenen Rahmenverträgen bei 20.000 Euro.