In vielen Gemeinden gibt es Straßen, die zwar benutzbar sind und an denen Häuser erbaut sind, die jedoch aus Sicht der Gemeinde nicht als „voll erschlossen“ gelten. Vielleicht fehlt ein Gehweg oder eine Bordsteinkante, die Straße ist nicht breit genug, die Straßenbeleuchtung unvollständig, eine geplante Lärmschutzwand noch nicht gebaut. Solche sogenannten Erschließungsanlagen können auch längere Zeit nach der Errichtung von Häusern an einer Straße errichtet oder vervollständigt werden.
Dies führt dazu, dass Anwohner Jahre nach ihrem Einzug zur Zahlung von Erschließungsbeiträgen herangezogen werden – denn die Kommunen können ihnen bis zu 90 Prozent der Kosten für den auf das Grundstück entfallenden Anteil an dem Bauprojekt in Rechnung stellen. Hier kann schnell ein vier- oder fünfstelliger Betrag zusammen kommen.
Eine Anliegerbescheinigung dient der finanziellen Absicherung von Grundstückskäufern. Sie kann bei der für Anliegerbeiträge zuständigen Behörde gebührenpflichtig beantragt werden. Aus der Bescheinigung geht hervor, ob das Grundstück voll erschlossen ist sowie meist auch, welche Grundstücksfronten an besiedelte Grundstücke grenzen, ob auf dem Grundstück öffentliche Lasten aus bereits festgesetzten Erschließungs- oder Hausanschlussbeiträgen liegen und ob es eine Verpflichtung zur Zahlung von Ausgleichsbeiträgen gibt, weil das Grundstück in einem Sanierungsgebiet liegt.