Als Angebotsfrist wird die Frist bezeichnet, innerhalb der ein Bieter – also ein Auftragnehmer – im öffentlich-rechtlichen Vergabeverfahren ein Angebot einreichen kann. Sie ist nicht identisch mit der Zuschlagsfrist. Die Angebotsfrist wird vom Auftraggeber festgesetzt. Nach § 10 Abs. 1 VOB/A (2012) darf sie selbst bei Eilbedürftigkeit den Zeitraum von zehn Kalendertagen nicht unterschreiten. Der notwendige Zeitaufwand für die Besichtigung von Baustellen oder die Beschaffung von Unterlagen für die Angebotsbearbeitung muss berücksichtigt werden.
Die Angebotsfrist ist beendet, wenn im Eröffnungstermin der Verhandlungsleiter mit der Öffnung der Angebote beginnt. Bis zu diesem Zeitpunkt können die Bieter ihre Angebote noch zurücknehmen. Die Rücknahme muss in Textform erfolgen.
Überschreitet der Auftragsumfang einen bestimmten Schwellenwert (2016: 5.225.000 Euro bei Bauleistungen) ist nicht § 10 VOB/A zu verwenden, sondern die entsprechende Vorschrift der Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/18/EG: § 10 VOB/A – EG). Hier unterscheidet man zwischen Fristen im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren und im Verhandlungsverfahren.
- Angebotsfrist im offenen Verfahren: mindestens 52 Kalendertage, gerechnet vom Tag nach Absendung der Bekanntmachung. Kann auf 36 Kalendertage, gerechnet vom Tag nach Absendung der Bekanntmachung verkürzt werden; darf 22 Kalendertage nicht unterschreiten.
- Angebotsfrist im nicht offenen Verfahren: mindestens 40 Kalendertage, gerechnet vom Tag nach Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe. Verschiedene Verkürzungen möglich.
- Verhandlungsverfahren: entsprechend nicht offenem Verfahren.