Altstandorte

07.03.2024 | Lexikon

Altstandorte sind nach dem Bundesbodenschutzgesetz Grundstücke mit stillgelegten Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist.
Ausnahme sind Anlagen, deren Stillegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf. Nicht unter den Begriff fallen Standorte, an denen aktuell noch mit gefährlichen Stoffen umgegangen wird.

Sobald es an Altstandorten zu schädlichen Bodenveränderungen kommt oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden, gelten die Vorschriften des Bundesbodenschutzgesetzes über den Umgang mit Altlasten. Diese sehen unter bestimmmten Umständen eine Gefährdungsbeurteilung und die Erstellung eines Sanierungsplanes vor.

Zu den Altstandorten gehören auch ehemalige Standorte der Rüstungsindustrie, die zum Teil während des 2. Weltkrieges durch Luftangriffe zerstört wurden. Dies hatte oft eine Kontamination der Böden mit chemischen Stoffen von Motoröl bis zu chemischen Kampfstoffen zur Folge.