Verwaltungsvorschriften werden innerhalb einer Behördenorganisation erlassen und stellen Handlungsanweisungen für die jeweils untergeordneten Stellen dar. Allgemeine Verwaltungsvorschriften enthalten Vorgaben für verschiedene Behörden, die diesen bei der einheitlichen Auslegung von Rechtsvorschriften helfen sollen, welche oft mehrere Interpretationen zulassen. Allgemeine Verwaltungsvorschriften müssen nicht als solche betitelt sein. Sie entfalten nur indirekt Wirkungen für den einzelnen Bürger.
Ein Beispiel für Allgemeine Verwaltungsvorschriften im Immobilienbereich ist die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen
gem. § 7 Abs. 4 Nr. 2 und § 32 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes
vom 19.03.1974 – Bundesanzeiger Nr. 58 vom 23.03.1974. Dieses Regelwerk definiert zum Beispiel, wann eine Eigentumswohnung „abgeschlossen“ ist und dementsprechend eine Abgeschlossenheitsbescheinigung nach § 7 WEG erteilt wird.