Die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) für Bauleistungen sind ein wichtiges Regelungsthema der VOB/C (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil C). Gemeint sind die in DIN 18299 ff. festgelegten technischen Vorschriften. Sie werden gleichzeitig als DIN-Normen herausgegeben und laufend aktualisiert.
Einige Beispiele:
• DIN 18 299 Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art,
• DIN 18 300 Erdarbeiten,
• DIN 18 301 Bohrarbeiten,
• DIN 18 302 Brunnenbauarbeiten,
• DIN 18 303 Verbauarbeiten.
Die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen werden mit Ausnahme der darin enthaltenen „Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung“ Vertragsbestandteil, wenn die Geltung der VOB/B für einen Bauvertrag vereinbart wird.
§ 8a Abs. 2 der VOB/A legt fest, dass die ATV grundsätzlich unverändert zu bleiben haben. Dadurch soll die Kalkulationssicherheit der Bieter gewährleistet werden. Die ATV können allerdings von Auftraggebern, die regelmäßig Bauleistungen vergeben, für die bei ihnen allgemein gegebenen Verhältnisse durch Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen ergänzt werden. Für die Notwendigkeiten des Einzelfalles erforderliche Ergänzungen und Änderungen sind in die Leistungsbeschreibung aufzunehmen.