Der Gläubiger einer Forderung kann diese mittels Vertrag auf einen Dritten übertragen, mit dem Abschluss tritt gemäß § 398 BGB der neue Inhaber der Forderung an die Stelle des bisherigen Gläubigers. Diesen Vorgang nennt man Abtretung.
Grundsätzlich können alle Forderungen ohne Mitwirkung des Schuldners übertragen werden. Sie gehören wirtschaftlich und rechtlich zum Eigentum. Der Abtretungsvertrag hat nur den Übergang der Forderung zum Gegenstand. Daher ist ein weiterer Vertrag erforderlich – das schuldrechtliche „Grundgeschäft“, das den Rechtsgrund für die Übertragung darstellt. Häufige Grundgeschäfte sind Kauf, Schenkung, Geschäftsbesorgung.
Beispiel: Beim Kauf eines Mietshauses tritt der Verkäufer dem Käufer die Mieten vom Zeitpunkt der Grundbucheintragung an ab, das wird im notariellen Kaufvertrag vereinbart und mit einer Einziehungsvollmacht verbunden.
Die Abtretung ist formfrei, und zwar auch dann, wenn das Grundgeschäft formbedürftig ist, wie z. B. der Grundstückskaufvertrag nach § 311b BGB. Das folgt aus der Unabhängigkeit beider Geschäfte voneinander. Mängel des Grundgeschäfts berühren daher die Wirksamkeit der Abtretung, des Erfüllungsgeschäfts, nicht (Abstraktionsprinzip). Die Vertragsparteien können jedoch zu ihrem eigenen Schutz beide Geschäfte zu einer Einheit zusammenfassen. Es müssen jedoch konkrete Anhaltspunkte gegeben sein. Der wirtschaftliche Zusammenhang ist praktisch immer vorhanden und genügt daher nicht. Die Zusammenfassung beider Verträge in einer Urkunde ist lediglich ein Indiz, reicht aber nicht aus. Anders liegt es bei der Sicherungsabtretung. Der Schuldner kann zwar die Abtretung nicht verhindern, doch schutzlos ist er nicht. Nach § 404 BGB kann er dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die er zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger hatte.