Abschreibung von Grundstücken (Grundbuch)

07.03.2024 | Lexikon

Unter Abschreibungen im Grundbuch sind diejenigen Grundstücke aufgeführt, die in ein anderes Grundbuch übertragen werden. Erforderlich werden solche Abschreibungen, wenn sich der Eigentümer von einem oder mehreren im Bestandsverzeichnis aufgeführten Grundstücken oder Grundstücksteilen z.B. durch Verkauf oder Schenkung trennen will. Ein anderer Anlass für die Abschreibung kann sein, dass nur ein Teil des Grundstücksbestandes beliehen, bzw. mit Grundpfandrechten belastet werden soll. Das abgeschriebene Grundstück erhält im neuen Grundbuch eine neue laufende Nummer. Im Ursprungsgrundbuch sind die Abschreibungen in den Spalten 7 und 8 aufgeführt. Die Regelungen über die Abschreibung befinden sich in § 7 der Grundbuchordnung (GBO).