Abschlagszahlung

06.03.2024 | Lexikon

Als Abschlagszahlung bezeichnet man generell das teilweise Begleichen einer Gesamtschuld. Später wird dann der Restbetrag bezahlt. Für eine Abschlagszahlung ist grundsätzlich das Einverständnis des Gläubigers erforderlich. Ausnahme: Die Abschlagszahlung wurde zuvor vertraglich vereinbart. Lehnt der Gläubiger die Abschlagszahlung ab, hat der Schuldner den Gesamtbetrag zu begleichen.

Baurechtlich:
Die Abschlagszahlung bezieht sich auf eine nachweislich ausgeführte, eingrenzbare Teilleistung der Gesamtbauleistung. Bei Bauverträgen nach VOB/B gilt: Abschlagszahlungen sind nach § 16 VOB/B (2016) auf Antrag in Höhe des Wertes dieser Leistungen einschließlich darauf entfallender Umsatzsteuer innerhalb von 21 Werktagen nach Zugang der Aufstellung über die erbrachten Bauleistungen zu überweisen.
Als Leistungen werden dabei auch für die Leistung extra angefertigte Bauteile und die auf der Baustelle angelieferten Stoffe und Bauteile angesehen, wenn dem Auftraggeber nach seiner Wahl entweder das Eigentum an ihnen übertragen oder entsprechende Sicherheit gestellt wurde.
Abschlagszahlungen haben keinen Einfluss auf die Haftung des Auftragnehmers; sie werden nicht als Abnahme von Teilen der Bauleistung angesehen.

Ab 1.1.2018 gilt nach § 650m BGB: Wird ein Verbraucherbauvertrag im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches abgeschlossen, dürfen die vom Bauunternehmer geforderten Abschlagszahlungen 90 Prozent des vereinbarten Gesamtbetrages inklusive einer Vergütung für Nachtragsleistungen nicht überschreiten. Mit der ersten Abschlagszahlung muss der Bauunternehmer dem Verbraucher eine Sicherheit für die rechtzeitige und mängelfreie Fertigstellung leisten, die fünf Prozent der vereinbarten Gesamtsumme beträgt. Wenn sich der Vergütungsanspruch des Unternehmers um mehr als zehn Prozent erhöht – zum Beispiel durch nachträgliche Vertragsänderungen oder vom Bauherrn verlangte Änderungen – muss der Unternehmer dem Verbraucher bei der nächsten Abschlagszahlung eine zusätzliche Sicherheit von fünf Prozent der zusätzlichen Vergütung stellen. Auf Wunsch des Unternehmers kann die Sicherheitsleistung so organisiert werden, dass der Verbraucher einen entsprechenden Teil der Abschlagszahlungen einbehält. Sicherheit kann auch durch eine Garantiezusage eines inländischen Geldinstituts geleistet werden.
Verlangt der Unternehmer seinerseits bei Vereinbarung von Abschlagszahlungen eine Sicherheit vom Verbraucher, darf diese 20 Prozent der Gesamtvergütung oder die Höhe der nächsten Abschlagszahlung nicht überschreiten. Eine entsprechende Vereinbarung wäre unwirksam.

Mietrechtlich:
Als Abschlagszahlungen oder „Abschläge“ bezeichnet man bei den Mietnebenkosten auch die Beträge, die monatlich für Fernwärme, Gas, Strom etc. zu zahlen sind. Sie beruhen auf einer überschlägigen oder auf Erfahrungswerten beruhenden Schätzung des Verbrauches der jeweiligen Wohneinheit. Am Ende des Abrechnungszeitraumes wird mit Hilfe der Messdaten der tatsächliche Verbrauch ermittelt, was zu Nachzahlungen oder einem Guthaben führen kann.