Die Wohnungseigentümer sind gemäß § 28 Abs. 2 WEG verpflichtet, dem beschlossenen Wirtschaftsplan entsprechende Vorschusszahlungen an den Verwalter, in der Regel monatlich, zu leisten.
Liegen die tatsächlichen Ausgaben für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gemäß Jahresabrechnung über den gemäß Wirtschaftsplan gezahlten Hausgeldvorschüssen, ergibt sich ein Differenzbetrag, der als so genannte Abrechnungsspitze bezeichnet wird. Über diese (zusätzliche) Restforderung und deren Verteilung wird im Rahmen der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung erstmalig beschlossen. Es handelt sich insoweit nicht um Hausgeldrückstände auf Grund bereits früher erfolgter Beschlüsse über Wirtschaftsplan oder Sonderumlagen.
Das führt dazu, dass ein neuer Eigentümer gegebenenfalls auch für Abrechnungsspitzen haftet, die aus früheren Jahresabrechnungen vor seinem Eigentumserwerb stammen, über die aber erst zu einem Zeitpunkt beschlossen wird, zu dem er als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist.
Denkbar ist jedoch auch, dass sich anstelle der Abrechnungsspitze ein Guthaben ergibt. Dieses steht nach einem Urteil des Amtsgerichts Marl dem Erwerber der Eigentumswohnung zu und nicht dem ehemaligen Eigentümer (Urteil vom 22.5.2014, Az. 34 C 5/14).