Der Verlauf einer Grundstücksgrenze wird durch feste Grenzsteine bzw. Grenzpunkte markiert. Dies bezeichnet man als „Abmarkung“ oder „Grenzabmarkung“. Sie spiegelt die katastermäßige Lage der Grundstücksgrenze wieder – oder sollte dies zumindest tun. Die festen Grenzzeichen werden in vielen Fällen bei späteren Bau- oder Straßenarbeiten versetzt, überteert, sie überwachsen oder fehlen ganz. In solchen Fällen kann ein Abmarkungsverfahren durchgeführt werden, um den Grenzverlauf durch das Setzen neuer Grenzsteine zu sichern. Es geht dabei allerdings nur um die „Sicherung“ eines unstrittigen Grenzverlaufs, also nicht um einen Streit über den Verlauf einer Grenze.
Nach § 919 BGB kann der Eigentümer eines Grundstücks von seinem Nachbarn die Teilnahme am Abmarkungsverfahren verlangen, wenn es keine festen Grenzzeichen gibt oder diese versetzt worden sind. Teilnehmen können Grundstückseigentümer, aber auch Erbbauberechtigte. Weigert sich ein Nachbar, an der Abmarkung mitzuwirken, kann er vor einem Zivilgericht auf Mitwirkung verklagt werden.
Verzichten Eigentümer und Nachbar auf eine Abmarkung der Grundstücksgrenze, kann diese entfallen – der Verzicht bindet jedoch spätere Grundstückskäufer nicht und kann auch nicht im Grundbuch eingetragen werden.
Wie das Abmarkungsverfahren im Einzelnen durchgeführt wird, richtet sich gemäß § 919 Abs. 2 BGB nach den jeweiligen Landesgesetzen oder nach der Ortsüblichkeit. Die Abmarkung kann vom Grundstückseigentümer oder dem Nachbarn beantragt oder von Amts wegen eingeleitet werden. Zuständig sind die örtlichen Vermesssungs- bzw. Katasterämter.
Die Kosten einer Abmarkung sind nach § 919 Abs. 3 BGB von beiden Beteiligten gemeinsam zu tragen, sofern nicht irgendein rechtliches Verhältnis zwischen beiden (etwa eine vertragliche Absprache) etwas anderes bestimmt.