Nach Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) muss der Auftragnehmer bei öffentlichen Aufträgen sich bei Auftreten von Meinungsverschiedenheiten mit dem Auftraggeber zuerst an die der Vergabestelle unmittelbar vorgesetzte Dienststelle wenden. Dann erst kann er vor Gericht gehen (§ 18 Abs. 2 VOB/B).
Diese Dienststelle soll dem Auftragnehmer Gelegenheit zur mündlichen Aussprache geben und ihm „möglichst“ innerhalb von zwei Monaten nach der Anrufung schriftlich Bescheid erteilen – eine recht lockere Regelung und keine Muss-Bestimmung. Per Gesetz wird davon ausgegangen, dass ein erteilter Bescheid vom Auftragnehmer akzeptiert ist, wenn dieser nicht innerhalb von drei Monaten nach seinem Eingang schriftlich Einspruch beim Auftraggeber erhebt. Diese Wirkung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Auftraggeber den Auftragnehmer auf die Ausschlussfrist hingewiesen hat.
Sobald ein schriftlicher Antrag auf Durchführung eines solchen Abhilfeverfahrens eingeht, ist die Verjährung des geltend gemachten Anspruchs gehemmt. Entscheiden sich Auftraggeber oder Auftragnehmer dagegen, das Verfahren weiter zu betreiben, teilen sie dies der Gegenseite schriftlich mit. Die Hemmung der Verjährung endet drei Monate nach Zugang des schriftlichen Bescheides oder einer solchen Mitteilung.
Die VOB/B stellt klar, dass Streitfälle den Auftragnehmer nicht dazu berechtigen, laufende Arbeiten einzustellen.