Hierbei handelt es sich laut § 43 Bewertungsgesetz um unbebaute Flächen, welche durch den Abbau der Bodenstoffe nutzbar gemacht werden sollen. Abgebaut wird meist Gestein, Kies, Lehm, Sand, Torf in offenen oder unterirdischen Steinbrüchen, Sand- oder Schottergruben.
Die Wertermittlung erfolgt nach dem Ertragswertverfahren, wobei der jeweilige Einzelertragswert Gegenstand des Verfahrens ist.