Das Umwelthaftungsgesetz befasst sich mit der Haftung von Betreibern von Anlagen, von denen eine Umweltgefährdung ausgehen kann. Die Haftung ist dabei als Gefährdungshaftung ausgestaltet, sie ist also von einem Verschulden unabhängig. Die Anlage 1 zum Gesetz listet Anlagen auf, für die die Regelungen gelten – von Anlagen zur Produktion von Kernbrennstoffen bis zur Geflügelhaltung. Wird durch eine Umwelteinwirkung ein Mensch getötet oder an Körper oder Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, muss der Anlagenbetreiber Schadenersatz leisten.
Ausgeschlossen ist die Haftung, wenn der Schaden durch höhere Gewalt verursacht wurde. Lassen konkrete Tatsachen darauf schließen, dass ein Schaden von einer Anlage verursacht worden ist, hat der Geschädigte Anspruch auf Auskunft gegen den Betreiber. Der Auskunftsanspruch richtet sich auf Informationen über die verwendeten Einrichtungen, die Art und Konzentration der eingesetzten oder freigesetzten Stoffe und die sonst von der Anlage ausgehenden Wirkungen sowie die bei ihr zu beachtenden besonderen Betriebspflichten. Ein weiterer Auskunftsanspruch des Geschädigten besteht auch gegenüber der für die Überwachung der Anlage zuständigen Behörde.