Umwandlungsverbot (Berlin)

07.03.2024 | Lexikon

Am 3. März 2015 wurde vom Berliner Senat eine Umwandlungsverordnung erlassen. Damit können die einzelnen Berliner Bezirke nun in besonderen Erhaltungsgebieten bzw. Gebieten mit Milieuschutz entscheiden, ob die Umwandlung einer Mietwohnung in eine Eigentumswohnung zulässig ist oder nicht. Sinn der Verordnung ist es, lebendige und gut durchmischte Stadtbezirke zu erhalten.

Begründet wurde die Regelung mit einer in bestimmten Gebieten beobachteten Verdrängung der bisherigen Mieterschichten. Diese erfolgt über eine Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen mit anschließender aufwändiger Sanierung. Laut Berliner Senat findet diese meist nicht mit dem Ziel der Eigennutzung statt, sondern zum Zweck der teureren Vermietung. Die Mieten der modernisierten Wohnungen lägen meist deutlich über dem Niveau nicht umgewandelter Mietwohnungen. 2014 wurden in Berlin etwa 9.000 Mietwohnungen in Eigentumswohnungen umgewandelt.

Derzeit gibt es in Berlin 21 soziale Erhaltungsgebiete mit 300.000 Bürgern. In diesen Gebieten kommt nun der Genehmigungsvorbehalt für Umwandlungen zur Anwendung. Eine Genehmigung wird zum Beispiel erteilt, wenn sich der Eigentümer verpflichtet, die Wohnung innerhalb von sieben Jahren nur an seine Mieter zu veräußern.

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