Quotale Außenhaftung

07.03.2024 | Lexikon

Der einzelne Wohnungseigentümer haftet gemäß §10 Abs. 8 Satz 1 WEG einem Gläubiger gegenüber in Höhe seines Miteigentumsanteils für Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft, die während seiner Zugehörigkeit zur Gemeinschaft entstanden oder während dieses Zeitraums fällig geworden sind. Diese nur anteilmäßige Haftung wird als quotale Außenhaftung bezeichnet. Sie greift aber nicht, wenn nach Landesrecht eine Gesamtschuld der Wohnungseigentümer als Miteigentümer des Grundstücks gesetzlich vorgesehen ist (BGH, Urteil vom 18.6.2009, VII ZR 196/08; Urteil vom 14.2.2014, V ZR 100/13).

Wird danach ein Wohnungseigentümer als Gesamtschuldner von einem Gläubiger, also bei einer öffentlich-rechtlichen Abgabenschuld auch von einer Kommune, in Anspruch genommen, haftet er in einem solchen Fall in voller Höhe für die Abgabenforderung.

Da es sich aber bei einer nach Landesrecht zu tragenden Abgabenschuld um eine gemeinschaftsbezogene Verpflichtung und insoweit gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG um eine Wahrnehmungsverpflichtung der Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband handelt, steht dem Wohnungseigentümer, der von dem Gläubiger als Gesamtschuldner in Anspruch genommen wird, ein Erstattungsanspruch gegen die Gemeinschaft zu, wenn er diese Forderung aus eigenen Mitteln erfüllt hat (BGH, Urteil vom 14.2.2014, V ZR 100/13).

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