Die Energieeinsparverordnung enthält in § 10 mehrere Verpflichtungen für Hauseigentümer, ihre Gebäude in energetischer Hinsicht nachzurüsten. Eine umfassende Dämmung und energetische Modernisierung von bestehenden Gebäuden ist nach wie vor nicht vorgeschrieben, hier handelt es sich um Einzelmaßnahmen.
Strikt verboten ist der weitere Einsatz von Heizkesseln für flüssige oder gasförmige Brennstoffe, die vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut oder aufgestellt worden sind. Seit 2015 dürfen ebensolche Heizkessel nicht mehr betrieben werden, wenn sie vor dem 1. Januar 1985 eingebaut oder aufgestellt wurden. Alles, was danach installiert wurde, unterliegt einer gesetzlichen Austauschfrist von 30 Jahren. Ausnahmen gibt es unter anderem für Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel sowie für Anlagen mit einer Nennleistung unter vier Kilowatt oder über 400 Kilowatt.
Pflicht ist auch die Dämmung von bisher ungedämmten, zugänglichen Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie von Armaturen in ungeheizten Räumen.
Oberste Geschossdecken sind zugängliche Decken beheizter Räume zum unbeheizten Dachraum. Diese Decken müssen seit einiger Zeit gedämmt werden. Die Energieeinsparverordnung gibt hier mittlerweile verbindliche Werte für die Dämmung vor: Erfüllt die oberste Geschossdecke nicht die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2 : 2013-02, muss sie nach dem 31. Dezember 2015 so gedämmt sein, dass ihr Wärmedurchgangskoeffizient 0,24 Watt/(m2·K) nicht überschreitet. Eine Alternative ist die Dämmung des Daches. Wird die Dämmung in Deckenzwischenräumen oder Sparrenzwischenräumen angebracht, ist bei der Ausführung Anlage 3 Nummer 4 Satz 4 und 6 EnEV anzuwenden.
Zwei wichtige Ausnahmen gibt es:
- Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, sind die genannten Nachrüstpflichten erst im Falle eines Eigentümerwechsels nach dem 1. Februar 2002 vom neuen Eigentümer zu erfüllen. Dieser hat dafür zwei Jahre Zeit ab dem ersten Eigentumsübergang.
- § 10 Absätze 2 bis 4 sind nicht anzuwenden, soweit die für die Nachrüstung erforderlichen Aufwendungen durch Einsparungen nicht innerhalb einer angemessener Frist erwirtschaftet werden können. Achtung: Dies gilt nicht für die Vorschriften über veraltete Heizkessel.
Hauseigentümer, die Teile der Außenhülle ihres Gebäudes austauschen, müssen generell darauf achten, dass dabei die Vorschriften der EnEV beachtet werden. § 9 und die Anlage 3 der EnEV enthalten dazu Regelungen.
In ländlichen Gebieten entsorgen viele Hauseigentümer ihre Abwässer über eine private Kleinkläranlage. Solche Anlagen mussten bis Ende 2015 mit einer biologischen Klärstufe nachgerüstet werden. Anlagen bestimmter Typen (etwa mit gemauertem Abwasserbehälter) waren nicht nachrüstfähig und damit zu ersetzen. Beim Kauf eines Gebäudes mit Kleinkläranlage ist eine genaue Information über die einzuhaltenden Vorschriften und den technischen Standard der jeweiligen Anlage zu empfehlen.