Verpflichtungsermächtigung

07.03.2024 | Lexikon

Der Begriff bezieht sich auf die Haushaltsplanung öffentlicher Haushalte. Eine Verpflichtungsermächtigung wird im Haushaltsplan vorgesehen, wenn für die jeweilige öffentlich-rechtliche Institution eine Ausgabe absehbar ist, zu der man sich bereits im laufenden Haushaltsjahr verpflichten muss, die jedoch erst später tatsächlich zu einer Ausgabe in Geld führt. Beispiel: Ein größeres Bauprojekt erfordert Investitionen über mehrere Jahre hinweg.

Ausgaben dürfen nur in dem Haushaltsjahr im Haushaltsplan auftauchen, in dem sie tatsächlich fällig werden (Fälligkeitsprinzip). Da jedoch durch größere oder längerfristige Projekte gerade im Bau- und Immobilienbereich immer wieder für das gleiche Projekt Ausgaben über Jahre hinweg fällig werden, unterscheidet man die Ausgaben im Haushaltsplan von den Verpflichtungsermächtigungen. Letztere dürfen im Haushaltsplan nur dann angesetzt werden, wenn fest steht, dass in dem Jahr, in dem die Zahlung fällig wird, im Haushalt auch genug Geld dafür zur Verfügung stehen wird.

Wie hoch die Verpflichtungsermächtigungen insgesamt sind, wird bei den Gemeinden in Haushaltssatzungen geregelt. Bei Bund und Ländern wird dies durch Haushaltsgesetze festgelegt.

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