Restschuldbefreiung

07.03.2024 | Lexikon

Die Restschuldbefreiung ist eine im Bereich des Insolvenzverfahrens vom Gesetzgeber vorgesehene Möglichkeit, um natürlichen Personen als Schuldnern nach Ablauf einer gewissen Zeit ihre verbliebenen Schulden zu erlassen und ihnen einen wirtschaftlichen Neuanfang zu ermöglichen. Die rechtlichen Regelungen zu diesem Thema finden sich in den §§ 286 ff. der Insolvenzordnung. Besondere Bedeutung erlangt die Restschuldbefreiung im Verbraucherinsolvenzverfahren.

Die Restschuldbefreiung muss beim Insolvenzgericht beantragt werden, und zwar zusammen mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder innerhalb von zwei Wochen danach (§ 287 InsO). Gewährt wird die Restschuldbefreiung nur, wenn der Schuldner nun für einen bestimmten Zeitraum (Wohlverhaltensphase) bestimmten Pflichten (Obliegenheiten) nachkommt und wenn keine besonderen Versagungsgründe vorliegen.
Die Obliegenheiten sind nach § 295 InsO:

Der Schuldner muss den pfändbaren Teil seines Einkommens an einen gerichtlich bestellten Treuhänder abtreten. Dieser verteilt den erhaltenen Betrag auf die Gläubiger. Der Schuldner muss einer Erwerbstätigkeit nachgehen; ist er arbeitslos, muss er sich um eine Stelle bemühen. Eine zumutbare Arbeit darf nicht abgelehnt werden. Erbt er Vermögen, muss er die Hälfte an den Treuhänder abgeben. Zieht er um oder wechselt er den Job, müssen diese Veränderungen unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder mitgeteilt werden. Selbstständige Schuldner müssen ihre Zahlungen an den Treuhänder so bemessen, als ob sie ein angemessenes Arbeitsentgelt erhalten würden.

Die Dauer der Wohlverhaltensphase beträgt sechs Jahre. Für Verfahren, die ab dem 1.7.2014 beantragt werden, ist jedoch eine Verkürzung möglich. So kann der Schuldner bereits nach drei Jahren die Restschuldbefreiung erhalten, wenn er die gesamten Verfahrenskosten bezahlt und mindestens 35 Prozent seiner Schulden bei den Gläubigern tilgt. Zahlt er nur die Verfahrenskosten, ist immerhin eine Verkürzung auf fünf Jahre möglich.

Versagungsgründe liegen nach § 290 InsO vor, wenn der Schuldner

  • wegen einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt wurde,
  • sich durch falsche Angaben über seine wirtschaftliche Lage Kredite oder öffentliche Mittel erschlichen hat,
  • innerhalb von zehn Jahren vor Stellung des Antrages schon einmal eine Restschuldbefreiung erhalten hat oder ihm diese versagt wurde,
  • unangemessene oder verschwenderische Ausgaben getätigt oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne Aussicht auf Besserung seiner Lage verzögert hat,
  • Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten verletzt und falsche Angaben gemacht hat,
  • schuldhaft seine Erwerbsobliegenheit verletzt hat.


Nach § 297a InsO kann das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Gläubigers versagen, wenn sich nach dem Schlusstermin oder nach Einstellung des Insolvenzverfahrens herausstellt, dass ein Versagungsgrund nach § 290 Abs.1 InsO vorgelegen hat. Auch eine Versagung auf Antrag des Treuhänders ist möglich, wenn dessen Mindestvergütung nicht bezahlt wurde.

Wird die Restschuldbefreiung erteilt, können die Gläubiger nicht mehr auf Zahlung der Schulden klagen. Es gibt jedoch einige Forderungen, die nach § 302 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind:

  • Ansprüche aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung,
  • aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt,
  • aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist,
  • Geldstrafen,
  • Forderungen aus zinslosen Darlehen, die der Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens in Anspruch genommen hat.

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