Die nachträgliche Aufhebung des Hauptvertrags durch eine entsprechende Vereinbarung der Parteien hat keinen Einfluss auf die Maklerprovision. Anders wird die Rechtslage beurteilt, wenn ein Anfechtungsgrund gegeben ist und statt der Beseitigung des Hauptvertrags durch Erklärung der Anfechtung mit dem Vertragspartner die Aufhebung des Vertrags vereinbart wird.
Das gilt auf jeden Fall, wenn die Aufhebung innerhalb der Anfechtungsfristen der §§ 121, 124 BGB vereinbart wird, also unverzüglich nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes bei einer Anfechtung wegen Irrtums bzw. innerhalb eines Jahres nach einer Täuschung oder Drohung. Nach dem BGH (BGH, 15.01.1986, IVa ZR 46/84) entfällt der Provisionsanspruch nicht, wenn im Hauptvertrag die Pflicht des Grundstückskäufers zur Übernahme der Maklercourtage festgeschrieben ist (so genannte Maklerklausel). Diese Ansicht wird aber auch deutlich kritisiert. Teilweise wird angenommen, dass der Makler unter bestimmten Umständen um seine Zustimmung zur Aufhebung des Vertrags gebeten werden muss. Oder es wird argumentiert, dass die Aufhebung des Vertrags sämtliche Regelungen, die in ihm enthalten sind, entfallen lässt, also auch die Vereinbarung über die Übernahme der Provision durch den Käufer.