Ein Privatgutachten ist ein Sachverständigengutachten, das im Auftrag einer Privatperson erstellt wird. Es ist zu unterscheiden von einem gerichtlichen Sachverständigengutachten, das auf Betreiben des Gerichts angefertigt wird.
Auftraggeber eines Privatgutachtens können natürliche Personen sein, aber auch Unternehmen, Verbände, öffentlich-rechtliche Körperschaften, Behörden, Vereine oder Kirchen.
Ein Privatgutachten kann auch im Gerichtsverfahren genutzt werden. Allerdings wird sein Beweiswert geringer eingeschätzt als der eines vom Gericht in Auftrag gegebenen Gutachtens, da das Privatgutachten eben nur im Auftrag einer Partei angefertigt wird.
Widerspricht ein Privatgutachten den Aussagen eines vom Gericht eingeholten Gutachtens, darf sich das Gericht nicht einfach ohne Erklärung für das gerichtliche Gutachten entscheiden. Hier ist eine genaue Auseinandersetzung mit den Gründen gefragt – etwa durch eine Ergänzung des gerichtlichen Gutachtens oder eine Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen. Dazu muss kein neuer Antrag der Prozesspartei stattfinden. Auch eine Anhörung beider Gutachter in Gegenüberstellung ist denkbar. Kann der gerichtliche Sachverständige Gegenargumente des Privatgutachters nicht entkräften, muss ein neues Gutachten des Gerichts in Auftrag gegeben werden. Können die Widersprüche nicht aufgeklärt werden, muss das Gericht entscheiden – und seine Entscheidung im Urteil begründen (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.1.2011, Az. IV ZR 190/08).