Ab 1. Januar 2015 gilt in Deutschland ein branchenübergreifender Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde. Dies hat auch Folgen für die Immobilienbranche. So gilt nach § 13 Mindestlohngesetz eine Haftung des Auftraggebers. Ist dieser selbst Unternehmer, muss er bei der Erteilung von Aufträgen für Werk- oder Dienstleistungen an andere Unternehmer darauf achten, dass deren Arbeitnehmer den Mindestlohn erhalten. Ansonsten haftet er selbst auf Zahlung der Lohndifferenz. Dies gilt selbst dann, wenn ein Nachunternehmer Leiharbeitskräfte eines Dritten einsetzt.
Betroffen sind davon nicht nur Unternehmen der Baubranche (Bauträger, Generalunternehmer), sondern auch Eigentümer und Vermieter, wenn diese Unternehmer sind. Ein Hausverwalter, der im Namen eines Eigentümers oder einer Eigentümergemeinschaft Handwerker beauftragt, hat ebenfalls ein Haftungsrisiko: Zahlt das Handwerksunternehmen nicht den Mindestlohn, haftet der Auftraggeber (Eigentümer) gegenüber den Arbeitnehmern. Der Hausverwalter haftet seinerseits gegenüber dem Eigentümer, der ihn in Regress nehmen kann.
Eine Haftungserleichterung sieht die neue Regelung immerhin vor: Die Haftung entfällt, wenn der Unternehmer (Auftraggeber) nachweisen kann, dass er „weder positive Kenntnis noch grob fahrlässige Unkenntnis“ davon hatte, dass der Arbeitgeber den Mindestlohn nicht zahlt. Dieser Nachweis kann jedoch im Einzelfall schwierig sein, weshalb es sinnvoll erscheint, das Thema „Mindestlohn“ bei der Vergabe von Aufträgen rechtzeitig zur Sprache zu bringen bzw. zum Vertragsinhalt zu machen. Verwalter sollten deutlich darauf hinweisen, dass nicht sie selbst Auftraggeber sind, sondern ihr jeweiliger Kunde bzw. eine Wohnungseigentümergemeinschaft.