Duldungsvollmacht

07.03.2024 | Lexikon

Eine Duldungsvollmacht besteht dann, wenn jemand weiß und duldet, dass ein anderer in seinem Namen wie ein Bevollmächtigter auftritt, ohne jedoch tatsächlich bevollmächtigt zu sein. Er muss dann das Handeln des in Wahrheit nicht Bevollmächtigten gegen sich gelten lassen. Schließt dieser in seinem Namen einen Vertrag ab, muss sich der Vertretene Dritten gegenüber also daran halten – auch wenn er diesen Vertrag nicht wollte. Duldet er etwa, dass ein Unberechtigter für ihn Geschäfte abschließt, weil er davon ausgeht, dass dies lohnende Abschlüsse sein werden, kann er nicht die Verwirklichung eines einzelnen unwirtschaftlichen Vertrages einfach unterlassen – er ist an den Vertragsabschluss gebunden.

Voraussetzungen dafür sind unter anderem, dass der angebliche Bevollmächtigte nach außen hin wie ein Bevollmächtigter auftritt und dass der Dritte nicht weiß, dass in Wahrheit keine Vollmacht existiert.

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