Wird die VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) in einen Bauvertrag einbezogen, muss der Bauunternehmer bzw. Auftragnehmer dem Bauherrn bzw. Auftraggeber gemäß § 5 Abs. 2 S. 3 VOB/B den Beginn der Arbeiten anzeigen.
Die Schriftform ist für die Baubeginnanzeige nicht vorgeschrieben. Nimmt der Auftragnehmer die Anzeige nicht vor und entsteht dem Auftraggeber dadurch ein Schaden, kann dies einen Schadenersatzanspruch des Auftraggebers auslösen. Bei einem Bauvertrag nach dem Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches gibt es keine derartige Pflicht des Auftragnehmers.
Zu unterscheiden ist die Baubeginnanzeige nach VOB/B von der Baubeginnanzeige nach öffentlichem Baurecht: Die Bauordnungen der Bundesländer schreiben in der Regel vor, dass mit der Ausführung genehmigungsbedürftiger Bauvorhaben erst dann begonnen werden darf, wenn der Baubehörde eine Baubeginnanzeige vorliegt. Bis zum eigentlichen Baubeginn muss meist eine gewisse Frist verstreichen (oft: sieben Tage nach Eingang bei Baubehörde). Nach längeren Unterbrechungen der Arbeiten muss die Baubeginnanzeige erneut stattfinden. Beispiel: § 73 Abs. 5, Abs. 7 LBO Schleswig-Holstein. Die Baubehörden halten entsprechende Formulare bereit.